11.12.- 17.12.2006: Juristin (Geld, Recht, Beruf)

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naura
Stammgast
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Beitrag von naura »

Guten Tag

Meine Fragen betreffend Schwangerschaft und Arbeit:

- Wie kann ich mich weigern Überstunden und zusätzliche Wocheneneinsätze zu machen?

Nein. Lesen Sie doch dazu folgendes:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... RSCHUTZGES
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... SCHWANGERE


- Kann meine Arbeitgeber mir den Mutterschaftsurlaub kürzen, wenn ich mich die letzten Wochen vor der Entbindung teilweise oder ganz krankschreiben lasse?

Nein:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... KUERZUNGEN


- Gibt es ein Gesetz oder eine Regelung wie das mit bewilligten Ferien abläuft? Mir werden seit Jahren immer wieder die Ferien verschoben wegen zu viel Arbeit etc. Ich will nicht, dass das während der SS oder auch nach der Geburt noch passiert, kann ich mich davor schützen? Ich muss mich doch dann auch einrichten wegen der Kindsbetreuung etc. und kann dann nicht mehr so flexibel sein.

Ferien dienen der Erholung (Art. 329c OR), und als Schwangere haben sie eh' besondere Schutzrechte, da Sie nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigt werden können:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... SCHWANGERE



- Wären diese Probleme die ich habe, mit Ferienverschiebung, Überstunden ein Grund, weshalb ich kündigen könnte während MU ohne dass ich lange Sperrfrist hätte?

Ich verstehe die Frage nicht; zum Zeitpunkt der Kündigung finden Sie jedoch hier Hinweise:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... UNGSSCHUTZ



Besten Dank für Ihre Antworten
MfG

Ich habe Ihnen die Antworten in rot direkt in den Text geschrieben. Alles Gute !

pinie

Schwangerschaftskomplikationen - wer bezahlt?

Beitrag von pinie »

Mein Frau weilt derzeit im Spital, deshalb schreibe ich als Ehemann.

Meine Frau war in der 15 Woche Schwanger. Leider ergaben sich Komplikationen, so dass sie am Wochenende 2 Mal und gestern Abend leider ein 3. Mal notfallmässig ins Spital musste. Es wurden mehrere Untersuchungen vorgenommen ebenfalls gab es auch zig Ultraschalluntersuchungen. Es kam dann leider trotzdem zur Frühgeburt. Zudem gab es einen stationären Aufenthalt im Spital. Ebenso mussten kurzfristig die Tagesmutter und Nachbarn zum Hüten des ersten Kindes einspringen.

Welche Kosten werden nun von der Krankenkasse, als "Schwangerschaft" übernommen und was müssen wir als "Krankheit" selber bezahlen? Gibt es von der Krankenkasse Entschädigung für die Tagesmütter, welche für unser Kind in der Zeit, wo die Mutter im Spital war, sorgen mussten?

Noch eine weitere Frage... Meine Frau hat eine neue 20%ige Stelle angenommen. Sie ist derzeit noch in der Probezeit. Dürfte ihr Arbeitgeber während der Probezeit aufgrund dieser Krankheit bzw. Schwangerschaftskomplikationen künden?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Risikoschwangerschaften gelten leider als "Krankheit" (mit Selbstbehalt) und nicht als "Schwangerschaft" (ohne Selbstbehalt):
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... RSICHERUNG

Lieder gilt auch der Kündigungsschutz nicht während der Probezeit:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... UNGSSCHUTZ

Dennoch alles Gute!

manu17

Beitrag von manu17 »

Guten abend

Ich bin in der 10 SSW. Der ET ist ca, 10.07.2007 und ich arbeite im Stundenlohn aber regelmässig (1 1/2 Tage die Woche) und das seit Oktober 2004.

Nun haben wir von mitte Juni bis am 9. Juli 2007 Betriebsferien.
Da ich sicher nicht bis zum ET arbeiten kann und mein FA mich dementsprechen krank schreibt möchte ich wissen, ob ich während den Betriebsferien anspruch habe auf Lohn oder nicht. Bei meinen 2 vorherigen SS habe ich auch jeweils 3 Wochen vor ET aufgehört zu arbeiten.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Im Stundenlohn haben Sie keinen Anspruch auf Lohn während der Betriebesferien, es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag sieht etwas anderes vor. Zudem ist ja im Stundenlohn in der Regel ein Ferienanteil in den Stundenlohn eingerechnet.
Was Sie aber haben ist ein Recht auf Mutterschaftsentschädigung:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... CHAFTSVERS

Alles Gute

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cerca
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Beitrag von cerca »

Guten Tag

Ich arbeite auf abruf max 2 Tage die Woche.(habe stundelohn)
Im Vertrag steht, das ich die 16 Wochen Mutterschutz habe.

Wie sieht das jetzt aus??Wer zahlt mir den Muttershcutz??Und wieviel bekomme ich da überhaupt??
Muss ich das irgendwo beantragen??



Herzkichen Dank Cerca

Das Mutterschaftsgeld muss mit einem speziellen Formular beantragt werden, das der Arbeitgeber oder Sie selbst vor der Geburt ausfüllen; nach der Geburt wird der Geburtstermin eingetragen und das Formular der Ausgleichskasse weitergeleitet. Lesen Sie dazu unsere Infos unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... CHAFTSVERS
Alles Gute !
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Peter

Re: Mutterschaftsentschädigung für Selbständige

Beitrag von Peter »

Guten Tag Frau von Escher

Nachgefragt zu meinem Beitrag oben:
Peter hat geschrieben:Guten Abend

Etwas rat- und fassungslos sitze ich vor der Berechnungsanzeige der Mutterschaftsentschädigung bzw. vor meinen Telefonnotizen.

Es geht um den Berechnungszeitraum für den Begriff "jährliches Einkommen" - geht es um das letzte Jahr (= 365 vor der Geburt, das erscheint mir richtig) oder um das laufende Kalenderjahr (das behauptet jedenfalls die AHV). Wenn die AHV Recht hat, dann wäre das so:

Beispiel laut Auskunft AHV:
Geburt Anfang Januar- gar nicht gearbeitet in diesem Jahr - Einkommen=Berechnungsgrundlage= 0 Monate
Grundlage der MSE=0 SFR

Geburt im Februar - gearbeitet nur im Januar - Einkommen=Berechnungsgrundlage= 1 Monat
Grundlage der MSE=1/12 des Einkommens

Geburt Ende Dezember - gearbeitet 12 Monate - Einkommen=Berechnungsgrundlage= 12 Monate
Grundlage der MSE=volles Jahreseinkomen

Das kann doch nicht sein, oder?
Ich habe schon bei AHV und anderen herumgesurft, aber da beschränkt sich die Erklärung immer nur auf einen halben Satz.

Im konkreten haben wir wegen des Geburtstermins im Sommer für heuer ein provisorisches Einkommen in der Hälfte des letzten Jahreseinkommens angegeben, und dieses halbe Einkommen wurde nun berücksichtigt. Laut AHV wird nach dem endgültigen Einkommen dann wieder neu ausgerechnet, aber da meine Frau nun ihre Selbständigkeit pausieren lässt, wird auch das endgültige Einkommen nicht höher sein. Tatsächlich betrug das Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt aber ein volles Einkommen, nicht die Hälfte.

(Bei unselbständigen gilt der letzte Monat - was durchaus Sinn macht.)

Danke für Infos.

Peter

Sie haben leider recht, die Situation ist völlig unbefriedigend. Den Grund sowie einige dennoch hoffentlich hilfreiche Hinweise und Argumente finden Sie hier:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... BERECHNUNG

Ich gehe mit Ihnen einig, dass nicht ein zufällig angebrochenes Kalenderjahr, sondern die letzten 360 Tage zu berücksichtigen sind.
Die Auskünfte der AHV leuchten nicht ein, da sie wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers sind. Verlangen Sie auf alle Fälle eine "rekursfähige Verfügung" (so heisst das Zauberwort), welche Ihnen erlaubt, den AHV-Bescheid anzufechten. Falls Sie von der AHV-Antwort nicht zufrieden sind, hilft surfen nicht weiter; bei Bedarf kann ich Ihnen später noch eine Rechtsauskunfststelle benennen. Alles Gute und nicht zu viel Ärger
Heisst das eigentlich in kurzen Worten:
Keiner kennt sich aus und jeder macht was er will? (Kalenderjahr hier; 9 Monate St. Gallen; 12 Monate Schaffhausen; 2 Jahre Bern ..)

Wäre es möglich, wenn sie mir die Rechtsauskunftsstelle bereits jetzt nennen?

Besten Dank

Peter

Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber nicht an alles gedacht hat, ale er die Formulierungen schrieb. Ich verstehe daher Ihren Unmut.
Für Rechtsauskünfte kann ich Ihnen gerne mehrere Stellen benennen, welche Sie gegen einen (bescheidenen) Unkostenbeitrag beraten. Auf einem öffentlichen Forum darf ich dies jedoch nicht; wenn Sie mir unter www.swissmom.ch bei "Kontakt" ein kurzes Mail schreiben, nenne ich Ihnen in der Antwort gerne die Adressen.

kurli ;o)

Beitrag von kurli ;o) »

Grüezi

Ich komme bei diesen Sätzen nicht ganz nach :oops:
-Die Anspruchberichtigte muss vor der Geburt 9 Monate im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein
-Sie muss von diesen 9 Monaten mindestens 5 erwerbstätig gewesen sein, unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums
Ich Arbeite seit Mitte Oktober ca. 20%.
Wenn ich nun einen Befristeten Vertrag habe (z.B. bis Ende Februar), bekomme ich dann auch Mutterschaftsgeld? WIe lange müsste ich arbeiten dass ich etwas erhalte?
Der Chef hat mit dem RAV telefoniert und die sagten, dass wenn ich in den letzten 2 Jahren für eine gewisse Anzahl Monate angestellt war (weiss nicht mehr genau wieviele Monate), dann bekäme ich das geld so oder so... Aber dann müsste ich mich doch nach der Geburt wieder für eine Arbeit bemühen (möchte aber nicht mehr arbeiten gehen!)
Hilfe! :oops: :roll:

Ich bin im Stundenlohn angestellt

Lesen Sie doch hier nochmals die Vorausetzungen für den Mutterschaftsurlaub:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... CHAFTSVERS
Auskünfte dazu erhalten Sie nicht beim RAV, sondern bei der AHV. Ich wünsche Ihnen alles Gute.

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ermy
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Beitrag von ermy »

Guten Abend Frau Escher
ich bin in der 11. SSW und habe seitdem 1.12 2006 eine neue Stelle im Monatslohn angefangen. Nun steht in meinem Arbeitsvertrag "Anrecht auf 16 Wochen unbezahlten Urlaub. Ausgenommen ist die Arbeitnehmerin, deren Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Niederkunft weniger als 9 Monate gedauert hat."
Widerspricht dies nicht dem Mutterschaftsgesetz?dass die Frau vor der Niederkunft mindestens neun Monate bei der AHV versichert war und davon fünf Monate gearbeitet hat.

Danke für ihre Antwort

Leider ist dies kein Widerspruch, sondern entspricht der gesetzlichen Regelung: entscheidend ist, dass Sie vor der Geburt 9 Monate der AHV unterstellt waren und in dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig waren. Dieser Unterscheidung kommt daher, dass es Konstellationen gibt, bei welchen diese Kriterien nicht erfüllt sind (so bleibt z.B. eine Ausländerin, die für 6 Monate in der Schweiz an einem Projekt arbeitet, u.U. dem ausländischen Sozialversicherungssystem unterstellt). Ich wünschen Ihnen alles Gute.

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ermy
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Beitrag von ermy »

Danke für ihre Antwort, bin aber noch nicht ganz zufrieden :wink:
Habe aber vorher in einem anderen Betrieb gearbeitet und dort war ich ja der AHV unterstellt. Es kann doch nicht sein, dass ich den unbezahlten Urlaub verliere nur weil ich die Stelle gewechselt habe.

Das Grundprinzip besagt, dass alle Arbeitnehmerinnen und selbständig erwerbende Frauen Anrecht auf Mutterschaftsgeld haben, wenn sie die 3 Bedingungen erfüllen (EOG Art. 16b):
1. während der 9 Monate vor der Geburt bei der AHV versichert sein (was ja möglicherweise in Ihrem Fall ja zutrifft, wenn Sie vorher in einem anderen Betrieb waren)
2. mind. 5 Monate von diesen 9 Monaten erwerbstätig sein, unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums
3. im Zeitpunkt der Niederkunft gearbeitet haben. Wenn diese 3 Bedingungen in Ihrem Fall zutreffen, haben Sie einen gültigen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.
Alles Gute !

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ermy
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Beitrag von ermy »

ich meine natürlich den bezahlten Urlaub und nicht den unbezahlten.

Ich habe das auch so verstanden. Danke.

siitara
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Beitrag von siitara »

Guten Tag...

hab mich schon mal gemeldet. Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

http://www.swissmomforum.ch/forum/viewt ... sc&start=0

Leider wurde uns mitgeteilt das unsere Arbeitszeit gekürzt wird. Sprich das ich nicht mehr alle Stunden abgedeckt habe die ich bisher arbeiten konnte! (Stundenlohn) Nun möchte ich gerne wissen ob ich irgendwie abgesichert bin? Falls ich gar keine Einsätze mehr habe? Hätte ich ja trotzdem Anspruch auf meinen Lohn da es in der Kündigungsfrist ist? Oder hab ich gar keinen Anspruch!

:oops: :oops: :oops: tut mir leid...aber ist mir noch nicht ganz klar! :?

Danke, dass Sie nochmals schreiben. Ich verstehe allerding die Umstände der Betriebsschliessung nicht. Hat der Betrieb einen neuen Besitzer oder ging er Konkurs ? Davon hängt ab, wie Sie vorgehen müssen.

quasimodo

Beitrag von quasimodo »

Guten Abend Frau von Escher,

Ich arbeite seit 4 Jahren beim gleichen Arbeitgeber. Bin bis Ende Jahr im Festlohn angestellt und ab Januar im Stundenlohn. Voraussichtlich werde ich 2 bis 2 1/2 Tage arbeiten gehen. Ab April bin ich dann auf Abruf tätig. Der Geburtstermin ist Ende Mai. Kann ich auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld beantragen und wenn ja wieviel Prozent wird das sein?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ihre Frage ist etwas heikel: Wollten Sie von sich aus die Umstellung auf einen Stundenlohn ?
Falls Nein: Ich glaube nicht, dass Sie als schwangere Frau von einem Festlohn auf einen Stundenlohn umgestellt werden können. Als Schwangere geniessen Sie einen Kündigungsschutz und eine solche Änderung des Arbeitsvertrages kann nur mit einer Änderungskündigung gemacht werden. Diese ist aber während der Schwangerschaft verboten. Lesen Sie doch dazu bei Swissmom folgendes:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... UNGSSCHUTZ

Falls Ja: dann gilt die neue Vereinbarung.

Eine Umstellung auf Stundenlohn hat wahrscheinlich eine Kürzung des Taggeldes beim Mutterschafturlaub zur Folge; einen grundsätzlichern Anspruch behalten Sie jedoch. Lesen Sie doch bei Swissmom folgendes:

http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... CHAFTSVERS
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... BERECHNUNG

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

DeeDee

Beitrag von DeeDee »

Guten Tag Frau von Escher

An meiner neuen Arbeitsstelle arbeiten sozusagen alle Mitarbeiter Überstunden, obwohl jedes Jahr die ersten 180 Überstunden ohne irgend eine Entschädigung gestrichen werden. Die Überstunden sind in der Regel nicht angeordnet, sondern angehäuft durch ständig zu viel Arbeit.

Ich bin Mutter eines bald zweijährigen Kindes und arbeite 70%. Obwohl mir mein Job gefällt, kann und will nicht etliche Überstunden (gratis) leisten. Gemäss Gesetz ist der Arbeitnehmer aber verplfichtet, Überstunden zu leisten. Doch ich habe nicht ein 70%-Pensum (mit entsprechendem Lohn) gewählt, um dann 80% zu arbeiten.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage, die insbesondere Teilzeitangestellte vor solchen zusätzlichen Pflichten schützen? Schwangere werden in dieser Hinsicht ja verschont. Mütter von kleinen Kindern nicht?

Das Phänomen ist leider bekannt: 70% Teilzeit heisst 70% Lohn bei 80% Arbeit ...
Dass Überstunden geleistet werden müssen, ist vom Gesetzgeber vorgesehen (ohne Unterscheidung zwischen Teil- und Vollzeit), allerdings im Rahmen von Schutzbestimmungen wie z.B.
- maximal 2 Stunden im Tag, pro Jahr nicht mehr wie 170 Stunden
- Ausgleichspflicht durch Freizeit oder Lohn mit Zuschlag
Dass die ersten 180 Stunden Überzeit ersatzlos gestrichen werden, ist nicht zulässig.
Wahrscheinlich sind Sie in der "Zwickmühle", dass Ihnen Ihr Teilzeitjob gefällt und dadurch nicht auf Ihre Rechte pochen wollen, weil Sie so u.U. Ihre Arbeit verlieren könnten. Versuchen Sie doch einen Mittelweg zu finden in einem Gespräch mit Ihrer Personalverantwortlichen.
Gesetzliche Grundlagen finden Sie in Art. 321c OR, dem Arbeitsgesetz (ArG, insbeso. Art. 12 und 13) und der zugehörden "Verordnung 1" (ArGV1).
Ich wünsche Ihnen alles Gute.

siitara
Junior Member
Beiträge: 98
Registriert: Mi 16. Feb 2005, 09:23
Geschlecht: weiblich

Beitrag von siitara »

siitara hat geschrieben:Guten Tag...

hab mich schon mal gemeldet. Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

http://www.swissmomforum.ch/forum/viewt ... sc&start=0

Leider wurde uns mitgeteilt das unsere Arbeitszeit gekürzt wird. Sprich das ich nicht mehr alle Stunden abgedeckt habe die ich bisher arbeiten konnte! (Stundenlohn) Nun möchte ich gerne wissen ob ich irgendwie abgesichert bin? Falls ich gar keine Einsätze mehr habe? Hätte ich ja trotzdem Anspruch auf meinen Lohn da es in der Kündigungsfrist ist? Oder hab ich gar keinen Anspruch!

:oops: :oops: :oops: tut mir leid...aber ist mir noch nicht ganz klar! :?

Danke, dass Sie nochmals schreiben. Ich verstehe allerding die Umstände der Betriebsschliessung nicht. Hat der Betrieb einen neuen Besitzer oder ging er Konkurs ? Davon hängt ab, wie Sie vorgehen müssen.
Der Betrieb bestand aus 3 Firmen. Die unter der selben Geschäftsleitung geführt wurden! Die eine Firma wurde bereits auf mitte 06 verkauft. Die 2. wird jetzt auf ende Dez. weitergegeben. Und die 3. Firma wird noch weitergeführt bis Juli 07. Soweit wir informiert sind wird diese Firma nicht weiterverkauft sondern dann einfach geschlossen.
Allerdings denke ich nicht das der Betrieb wie bisher wirklich aufrecht erhalten werden kann da einfach zu wenig Arbeit vorhanden ist...und es daher für die Teilzeitangestellten einfach heisst sie müssen zu Hause bleiben.... ohne Lohnentschädigung...

In diesem Fall würde ich Ihnen anraten, sich schnellstmögich eine andere Arbeit zu suchen. Ihr Arbeitgeber kann allerdings die 3. Firma erst schliessen, wenn er alle Löhne bezahlt hat. Reichen Sie ihm deshalb Ihre Lohnforderungen rechtzeitig ein. Ich wünsche Ihnen alles Gute.

boobazoo

Beitrag von boobazoo »

Guten Tag Frau Escher

Mir wurde vor 3 Wochen gekündigt, allerdings erst auf Ende Februar. Wenn ich in den nächste Wochen ss werde, ist dann die Kündigung trotzdem gültig?

Und etwas verstehe ich einfach immer noch nicht: wenn ich in den nächsten Monaten ss werde, aber bis dahin keine neue Stelle gefunden habe (da sich ja auch die Chancen drastisch verringern), bekomme ich dann trotzdem Mutterschutz?

Denn:
...vor der Geburt 9 Monate der AHV unterstellt waren (dieser Punkt erfüllt sich ja durch die Arbeitslosenkasse) und in dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig waren...

Müsste ich, um den zweiten Punkt zu erfüllen, während der ss 5 Monate im Zwischenverdienst sein? Oder gilt das arbeitslos sein als erwerbstätig?

Ich danke Ihnen im Voraus bestens.

LG, Rosa


Den Kündigungsschutz genisst nur, wer im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich schwanger war. Lesen Sie dochzu
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... UNGSSCHUTZ

So wie Sie es schildern. haben Sie Anrecht auf Mutterschaftsurlaub, den der Gesetzgebe auch (unter bestimmten Bedingungen) arbeitslosen Frauen einräumen wollte.
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... CHAFTSVERS
Ich wünsche Ihnen alles Gute.

boobazoo

Beitrag von boobazoo »

Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort :D

Ich habe die Infos auf Swissmom bereits gelesen. Aber etwas verstehe ich eben nicht ganz:

"Sie muss von diesen 9 Monaten mindestens 5 erwerbstätig gewesen sein, unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums."

Wenn ich während der ganzen ss arbeitslos bleiben würde (was ich zwar nicht glaube), dann wäre doch die Bedingung der 5 Mte. der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt! Oder gilt arbeitslos sein als erwerbstätig??

Sorry, aber ich bin mir einfach nicht sicher, ob ich das richtig auslege...

Nochmals Danke!

LG, Rosa

Meines Erachtens wäre es besser, zunächst eine Stelle zu haben, bevor Sie schwanger werden. Bedenken Sie dabei, dass Sie während der Probezeit keinen Kündigungsschutz haben, auch nicht als Schwangere.
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... UNGSSCHUTZ

Wenn Sie in den nächsten Wochen schwanger werden sollten, haben Sie auch dann Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, falls Sie entweder von der ALV Taggelder bezogen haben oder jedenfalls am Tag der Niederkunft die für den Bezug der Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragsdauer erfüllt haben. Dies wird vom RAV überprüft.

Beachten Sie zudem, dass Sie während einer allfälligen Arbeitslosigkeit vor oder nach der Geburt ernsthaft eine Stelle suchen müssen, ansonsten das Taggeld gekürzt wird.
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... OZIALHILFE

Alles Gute!

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