4.-10.6.2012: Juristin

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Brigitte
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4.-10.6.2012: Juristin

Beitrag von Brigitte »

Carole Feusi ist Juristin (lic. iur.), verheiratet, Mutter von 2 Kindern (2010 & 2012) und lebt in Zürich. Nach ihrem Studium war sie in den letzten 10 Jahren im In- und Ausland in den Bereichen Nachfolgeplanung, Family Office, Gesellschaftsrecht wie auch im Personalwesen für verschiedene Institute tätig. Im swissmom- Team ist sie seit dem 1.6.2012 als Nachfolgerin für Patricia von Escher für alle rechtlichen Bereiche zuständig und betreut speziell die Themen Geld, Recht, Beruf.

Carole Feusi wird vom 4.-10.6.2012 Eure Rechtsfragen beantworten - soweit das online möglich ist.



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Frogy80
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Re: 4.-10.6.2012: Juristin

Beitrag von Frogy80 »

Guten Morgen Frau Feusi
Toll, dass Sie hier mit Rat zur Seite stehen. Ich hätte da mal ne Frage: Mein Mann hat eine 14 jährige Tochter aus vorheriger Beziehung. Es ist so, dass sie leider offenbar ein Essproblem hat, dass seitens Kindsmutter nicht gesehen werden will...(183 cm gross, knapp 53kg schwer). Die Schule macht sich ebenfalls Sorgen, kann aber irgendwie auch nicht handeln. GG hat vieles versucht, scheitert aber immer am Dickkopf seiner Ex...(die Beziehung zu ihr ist seit Jahren sehr angespannt). Nun ist es so, dass GG's Tochter partout nicht (mehr) zu uns kommen will. Es ist für mich ein logisches Verhalten, da sie sich a) von uns beobachtet fühlt, und b) sich mit ihrer Mutter solidarisiert. Es ist einfach so, dass uns somit jegliche "Kontrolle" über ihren Zustand vorenthalten wird. Abgesehen davon wird die Beziehung Vater/Tochter auch leiden. Können wir die Kleine dazu zwingen? (wollen wir eigentlich nicht, aber um sie etwas beobachten zu können - ihrer Gesundheit wegen würden wir dies in Kauf nehmen)...Wie lange kann sie sich von meinem GG distanzieren? (Es geht nun schon seit über 2 Monaten so). Die Kindseltern haben auf dem Papier geteiltes Sorgerecht, was aber bisher nie wirklich umgesetzt wurde, da GG's Ex alles alleine entscheidet und uns das Mitspracherecht verweigert wird. Das einzige, was GG zur Zeit noch "darf", ist Unterhalt zu zahlen (welcher übrigens vor Kurzem auf Wunsch der Ex aussergerichtlich erhöht wurde). Worin liegen GG's Möglichkeiten? Muss er weiterhin akzeptieren, dass er seine grosse Tochter nicht sehen darf? Kann er somit auch seinen Teil des UHV unerfüllt lassen, nämlich die Unterhaltszahlungen (gemäss UHV hat GG ja ein Besuchsrecht, was ja auch verweigert wird)...Wie sollen wir uns verhalten...es geht einfach nicht, dass GG nur der Zahlpapa ist....

Besten Dank für Ihre Antwort
Frogy

Hallo Frogy

Wie haben es hier mit mehreren Konflilkten zu tun. Einerseits die medizinische Ebene - Ihren Verdacht, dass die Tochter an einer Essstörung leidet und andererseits die Beziehungsproblematik zwischen Tochter und Vater, Ihrem Ehemann und Ex.

Zum Ihrem Verdacht auf die Esstörung kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen, ausser Ihnen den Rat mitzugeben, sprechen Sie mit Ihrem Kinderarzt darüber - evt. kennt er Fachpersonen, mit welchen Sie sich austauschen könnten, um zu Erfahren wie am Besten in solchen Fällen zu reagieren ist. Evt. gibt es auch Möglichkeiten und Wege nicht direkt durch die Familie aber durch Dritte der Tochter ihres Mannes zu helfen.

Grundsätzlich hat Ihr Mann gemäss dem Gesetz nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht sich um das Kindeswohl zu sorgen. Aber in der Realität ist die Umsetzung oftmals schwierig, vor allem wenn das Kind mehrheitlich bei der Mutter lebt. Auch wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, wenn sich ein Elternteil querstellt, gibt es rechtlich fast kein Handhabe. Mit 14 hat die Tochter Ihres Mannes schon ihren eigenen Kopf und ihre eigene Meinung. Hat sie entschieden, dass sie ihren Vater momentan (aus welchen Gründen auch immer) nicht sehen will, wird es schwierig sein, sie dazu zu bringen die Meinung zu ändern, hinzu kommt die fehlende Unterstützung der leiblichen Mutter (seitens des Vaters) - wie sie es beschreiben. Leider ist es nicht möglich ein Kind zu zwingen seinen Vater zu sehen.

Meines Erachtens wäre es der falsche Weg die Unterhaltszahlungen einzustellen bzw. auf ein Sperrkonto einzuzahlen (die Zahlungen wurden einmal gerichtlicht festgelegt und sind geschuldet). Dies würde sicher nicht zum Wohl des Vater-Kind-Verhältnis beitragen, sondern eine neue Angriffsfläche gegen den Vater bilden.

Eine weitere Möglichkeit wäre mit der Vormundschaftsbehörde Kontakt aufzunehmen. Ob dieser Weg zum Ziel führt, ist fraglich.

Ich verstehe Ihren Ärger über die momentane Sitution - leider zeigt uns die Praxis immer wieder, dass wir rechtlich keine grossen Möglichkeiten haben.

Sollten Sie weitere Fragen haben stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
Carole Feusi

Raya
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4.-10.6.2012: Juristin

Beitrag von Raya »

Guten Tag Frau Feusi,

Schön dass Sie uns beraten!

Ich habe eine Arbeitsrechtliche Frage: Ich bin in der 17 SSW, Geburtstermin ist Mitte November. An meinem Arbeitsplatz ist die zwischenmenschliche und auch arbeitstechnische Situation schon länger nicht gut. Letzte Woche hat mein Chef mir eröffnet, dass er mir kündigt. Ich habe ihn dann darauf aufmerksam gemacht, dass die Kündigung jetzt ohne Rechtswirkung bleibt und dass wenn er mir kündigen möchte, dies erst nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs möglich ist. Er hat dies verneint und meinte, das sei nicht so, und dass dies sowieso Aufgabe des HR seis (ich arbeite in einer globalen, sehr grossen Firma).

Jedenfalls hatte er mir dann die Wahlmöglichkeit gelassen, ob ich doch noch bis zur Geburt arbeiten möchte oder doch lieber freigestellt werden will. Ich habe es mir überlegt und aufgrund von verschiednen Faktoren würde ich mich für letzteres entscheiden.

Jetzt befürchte ich jedoch, dass mein Chef sein Angebot für die Freistellung doch wieder zurückziehen wird. Darf er das?

Ich war in den letzten Monaten immer nur noch eine Marionette und habe in meinem doch sensiblen, momenaten Zustand genug von all diesen Spielchen.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Liebe Raya

Als schwangere Arbeitnehmerin geniessen Sie wärend der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt einen besonderen Kündigungsschutz und sind nicht kündbar (OR 336c). Wärend dieser rund 13 Monaten sind Kündigungen nichtig. Sollte Ihr Chef Sie zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung sog. Vereinbarung bezüglich Vertragsauflösung drängen - mit Ihrer Unterschrift verlieren Sie das Recht sich auf den Kündigungsschutz zu berufen (BGE 118 II 58). Kündigen Sie, wenn überhaupt erst nach der Geburt, ansonsten verlieren Sie den Anspruch auf die Lohnfortzahlung.

Arbeiten Sie weiter (Freistellung käme ja einer Kündigung gleich), als Schwangere dürfen Sie jederzeit und kurzfristig ohne Arztzeugnis bei Krankheit von der Arbeit fernbleiben, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Ab dem 3. Tag wird in den meisten Unternehmen ein Arztzeugnis verlangt, welches Sie dann einreichen müssen.

Ist Ihre Arbeitsplatzsituation sehr belastend für Sie und Ihre Gesundheit (das Wohl des ungeborenen Kindes) - sprechen Sie mit Ihrem Gynäkologen darüber, ob ein Teilzeitmodell in Betracht zu ziehen ist.

Lassen Sie sich durch die Firma nicht unter Druck setzen.

Freundliche Grüsse
Carole Feusi

Frogy80
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Re: 4.-10.6.2012: Juristin

Beitrag von Frogy80 »

Guten Tag Frau Feusi
Nochmals ich: Ist es demnach so, dass man als Vater keinerlei anzuwendende Recht hat? Es ist zwar so, dass das Verhältnis zwischen GG und seiner Tochter nie besonders tief war (das wusste die Kindsmutter immer gut zu verhindern), aber im letzten Jahr haben sich die beiden wirklich schön angenähert. Aber die beiden Kindseltern sind seit der Trennung dermassen zerstritten - da ist Hopfen und Malz verloren..selbst die Familienhilfe ist damit überfordert und findet die Kindsmutter unmöglich. Seitens Vormundschaft kriegt man leider auch kaum Hilfe. Wenn Sie mich fragen, das wird schwer, dass sich GG und seine Tochter wieder annähern..sie steht zu sehr unter dem Einfluss der Kindsmutter. Er hat sooo lange gekämpft und ich merke, dass er langsam nicht mehr kann und resigniert. GG hat null Mitsprache, dafür regelmässig "Mitzahlrecht" und das macht er nicht länger mit. Es ist ja so, dass die KM erwartet, dass GG ausserdem noch an Hobbies wie tennis zahlt. Hat er kürzlich noch gemacht, aber da wird er ihr den Geldhahn wohl zudrehen. Zur Zeit ist er fast froh, dass die Kleine nicht kommt - weil jedes Mal wenn sie da war, gabs hinterher wieder irgendwie Zoff mit der Kindsmutter...Die Kindsmutter macht meiner Meinung nach alles kaputt...und GG gelingt es nicht mehr, das Ganze zu trennen, weil ihrerseits schon so viele böse Sachen passiert sind...

Abschliessend noch ne grundsätzliche Frage: Wie lange ist es einem Vater zumutbar, dass er für ein Kind, welches er nie sehen darf, zahlen muss? Im UHV steht eben bis zur Mündigkeit, resp. bis zur abgeschlossenen Erstausbildung. Sie hat nun die zweite Bez wiederholt - wenn sie studiert kann das ja bis zu ihrem 25. Geburi gehen...Kann man da irgendwas anfechten?

Besten Dank für Ihre Antwort. Irgendwie ist das alles sehr schwer - aber Resignation macht sich breit bei uns...

Liebe Frogy
Leider ist es tätsächlich so, dass auf der rechtlichen Schiene keine grossartige Lösung gibt um das Besuchsrecht durchszusetzen... und wenn Sie schon bei der Vormundschaftsbehörde gewesen sind und dies auch nicht zu einer Lösung geführt hat........ ich versteh Ihre Resignation und Wut durchaus. Appelation an die Vernunft der Kindsmutter (und auch an den Vater) - schliesslich kann das Kind für das Missverhältnis seiner Eltern nichts. Wenn momentan nichts seitens Kindseltern vernunftmässig zu machen ist, würde ich Ihren Mann ermuntern nicht aufzugeben - auch wenn die Situation im Moment sehr unbefriedigend ist und er sich als "Zahlvater" sieht, es ist eine temporäre Situation, die sich jederzeit wieder ändern kann. Seine Tochter wird auch älter und reifer und wird sich irgendwann früher oder später mit der Thematik auseinandersetzen und wohl auch ihre Mutter hinterfragen. EIne Annäherung zu einem späteren Zeitpunkt ist immer noch möglich. Schliesslich ist und bleibt sie seine Tochter.


Zur Unterhaltszahlungsfrage:
Die elterliche Unterhaltspflicht ist im Zivilgesetzbuch geregelt. Der Unterhalt des Kindes umfasst alles, was es für sein Leben und seine Entfaltung braucht (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört auch die Ausbildung.
Die Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, finanziell für ihr Kind zu sorgen, bis es mündig ist, oder (soweit es ihnen den gesamten Umständen entsprechend zugemutet werden kann) bis es eine ordentliche Ausbildung abgeschlossen hat (Art. 277 ZGB).
Je nach Kanton werden die Alimente anders berechnet. Die gebräuchlichste Methode ist die Empfehlung des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kt Zürichs und auch durch die (bundes-)gerichtliche Rechtsprechung annerkannt. Bei diese abstrakten Methode ist einzig die Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen massgeblich. Als Barbedarf des Kindes wird ein Prozentanteil seines Einkommens genommen.

Das heisst, sollte sich die Tochter für ein Studium entscheiden und ist es dem Vater zumutbar Unterhalt für ihre Erstausbildung zu leisten, kann es unter Umstände noch Jahre (bis Sutdienabschluss) dauern bis der Kindsvater von den Unterhaltszahlungen absehen kann.

Viel Erfolg und Durchhaltewille!
Freundliche Grüsse
Carole Feusi

Igel
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Registriert: Sa 5. Feb 2011, 18:57

Re: 4.-10.6.2012: Juristin

Beitrag von Igel »

Grüezi Frau Feusi

Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen um uns zu beraten.
Ich arbeite im schulischen Bereich und bin dort (seit der Geburt unserer Tochter) zu 20% angestellt. Die Schülerzahlen schwanken von Jahr zu Jahr, weshalb ich vom 1. August bis zum 31. Juli jeweils im Jahresvertrag angestellt bin. Es könnte eventuell sein, dass meine Stelle ab dem 1. August 2013 nicht mehr bewilligt wird und ich somit mein Arbeitsverhältins am 31. Juli 2013 beendet wäre. Nun habe ich zwei Fragen zur Mutterschaftsversicherung:

a) Wenn unser zweites Kind im Juli 2013 zur Welt kommen würde, hätte ich ja Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Wie lange? Die vollen 14 Wochen oder nur bis Vertragsende?

Eine der Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung ist,dass Sie zum Zeitpunkt der Geburt noch als Arbeitnehmerin gelten (Art. 16b Abs. 1 lit. C ziff.1 EOG). Das Arbeitsverhältnis muss dabei mindestens bis und mit dem Tag der Niederkunft dauern. Unerheblich ist somit, ob Sie zum Zeitpunkt der Niederkunft in einem gekündigten oder ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und ob Sie nach dem Mutterschaftsurlaub die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen werden.

b) Wie würde es sich mit der Mutterschaftsentschädigung verhalten, wenn das Kind im August oder September zur Welt kommen würde? Sehe ich das richtig, dass ich dann gar keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hätte?

Sie haben Anspruch auf Muttershaftsentschädigung, wenn Sie wie nachfolgend erläutert gewisse Punkte erfüllen:
1. Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden und folgende Voraussetzungen erfüllen
2. während 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.


Vielen Dank für Ihre Antwort.

Lieber Igel

Generell kann ich Ihre Fragen folgendermassen beantworten. (Detailantworten habe ich direkt unter die Frage geschrieben). Seit dem 1. Juli 2005 gibt es für alle erwerbstätigen Mütter einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Finanziert wird dieser aus der Kasse der Erwerbserstatzordnung . Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnitttlichen Erwerbseinkommen, welches vor Beginn des Anspruches erzielt wurde.

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
• Arbeitnehmerinnen oder
• Selbständigerwerbende sind; oder
• im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
• arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder
• wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
• in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Die Voraussetzungen dafür sind:

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten:
• während 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren
(Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat; 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat; 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat,)
und
• in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.


Dauer des Anspruches:

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.

Was, wenn die Entschädigung mit anderen Leistungen zusammenfällt?

Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der
• Arbeitslosenversicherung
• Invalidenversicherung
• Unfallversicherung
• Militärversicherung, oder auf
• Entschädigung für Dienstleistende,
geht die Mutterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Liebe Grüsse
Carole Feusi

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Naika
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Re: 4.-10.6.2012: Juristin

Beitrag von Naika »

Guten Tag Frau Feusi

Vielen Dank, dass Sie sich Zeit für uns nehmen.
Ich arbeite seit Ende April anstatt 100% nur noch 50% (Mo-Fr 07.30 - 12.00), für die restlichen 50% hat mich mein FA krankgeschrieben. Nun habe ich kürzlich 2 Wochen Ferien bezogen, wo mein Arbeitgeber mir 10 Tage à 100% abgezogen hat.

- Ist dies korrekt so?

Grundsätzlich schliesst Krankheit Ferien aus. Der Ferienanspruch ist vom Arbeitgeber bezahlte Freizeit zum Zweck der Erholung. Haben Sie als Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %, die zu 50 % krank geschrieben ist, während 2 Wochen für die restlichen 50% (Arbeitsfähigkeit) Ferien bezogen, so werden ganze Ferientage angerechnet, und nicht etwa halbe. Die „Ferienfähigkeit“ lässt sich nämlich nicht prozentual schmälern. Sie besteht oder sie besteht nicht. Ihr Arbeitgeber hat somit korrekt gehandelt.

- Ich habe bis zur Geburt noch Anspruch auf ca. 15.5 Ferientage. Wie wird das mit den 0.5 gehandhabt, wenn ich nur noch halbtags arbeite?

Ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe. Falls sie bis Ende des bezahlten Schwangerschaftsurlaub ein Ferienguthaben von 15.5 Tagen haben (und nicht bis Ende des Kalenderjahrs), müssen diese Ferientage Ihnen auch weiterhin angerechnet werden. Dieses Guthaben kann nicht "erlöschen" oder gekürzt werden ausser im folgenden Fall: Der Arbeitgeber hat einzig die Möglichkeit bei Schwangerschaft, ab dem dritten Monat an für jeden vollen Monat der Arbeitsverhinderung die Ferien um 1/12 zu kürzen.

- Wie ist das mit den Ferien geregelt, falls ich zu 100% krankgeschrieben werde gegen Ende der Schwangerschaft? Erlischt mein Anspruch darauf ganz?

Auch wenn Sie zu 100% arbeitsunfähig werden, bleibt ihr Ferienanspruch bestehen (ausser Sie sind mehr als 3 volle Monate arbeitsunfähig, dann können Ihnen die Ferien gekürzt werden (Siehe oben)

- Auf Ende des Mutterschaftsurlaubs werde ich kündigen bezw. den Vertrag aufheben lassen, da ich danach nur noch 30% arbeiten werde (mit neuem Arbeitsvertrag). Gilt der Ferienanspruch meines 100%-Vertrags bis zum Tag der Geburt oder verlängert sich dieser bis Ende des Mutterschaftsurlaubs?

Wenn sie auf Ende des Mutterschaftsurlaubes künden, gilt Ihr Ferienanspruch bis zum letzten Tag des Mutterschaftsurlaubes. Dann kommt es drauf an wie gemäss ihrem Arbeitsvertrag oder dem Unternehmen die Ferienregelung gehandhabt wird. Da Sie schon krankgeschrieben sind und evt. auch noch bis zum Ende der Schwangerschaft zu 100% arbeitsunfähig sein werden, haben sie keine Möglichkeit Ferien zu beziehen.
Moglichkeiten Ihren Ferienanspruch zu beziehen, wären meines Erachtens folgende (ist aber abhängig vom Unternehmen und von Ihrem Vorgesetzten und den internen Regelungen)
1. Sie hängen an den offiziell bezahlten Mutterschaftsurlaub die Ferien an und beginnen nach den bezogenen Ferien wieder an zu arbeiten im neuen Pensum mit neuem Vertrag.
2. Die Ferientage werden Ihnen ausbezahlt - mit dem neuen Arbeitsvertrag erhalten Sie pro rata und auf ihr Pensum reduzierte neue Ferientage für das restliche Jahr.
3. Die restlichen Ferientage werden in den neuen Vertrag übernommen und diese haben sie zusätzlich (zu den in Punkt 2 erwähnten Ferientage) zu Gute.


- Und muss ich in der Kündigung ein konkretes Datum angeben oder kann ich einfach schreiben "per Ende des Mutterschaftsurlaubs plus restliche Ferientage" oder so?

Wenn Sie sagen, dass Sie einen neuen Arbeitsvertrag erhalten, gehe ich davon aus, Ihr Arbeitegeber hat Ihnen eine Änderungskündigung vorgeschlagen und ist mit einem modifizierten Arbeitsvertrag nicht einverstanden. Die sog. „Änderungskündigung“ ist rechtlich eine Kündigung (mit allen Nachteilen), wobei zeitgleich ein neuer Arbeitsvertrag zu anderen Konditionen abgeschlossen wird. Es wäre daher wichtig bevor Sie künden, mit Ihrem Arbeitgeber alle Einzelheiten besprochen und schriftlich festgehalten zu haben, damit ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass für die Dauer des Mutterschaftsurlaubes der Tag der Geburt entscheidend ist, welcher (ausser im Fall eines geplanten Kaiserschnitts und auch dann nicht immer) nicht vorbestimmt werden kann.
In Ihrem Arbeitsvertrag steht wann und wie sie künden können, Regelfall ist auf Ende des Monates nach Ablauf der Kündigungsfrist (meistens 3 Monate). Angenommen Ihr Mutterschaftsurlaub hört Mitte Monat auf, könnten Sie Ihre Ferien noch bis Ende Monat einsetzen um nicht arbeiten gehen zu müssen, ansonsten sind Sie verpflichtet Ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Dies sind individuelle Abmachungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und abhängig von der Akzeptanz des Arbeitgebers.
Beachten Sie bitte, dass Ihre Kündigung erst mit Ablauf des Mutterschaftsurlaubes in Kraft gesetzt wird, denn die Wahl des Zeitpunktes, an dem das Arbeitsverhältnis (Ihrerseits) beendet werden soll, hat nämlich einen Einfluss auf ihre Lohnfortzahlungsansprüche.






Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüsse
Naika

Liebe Naika

Ich habe Ihnen die Antworten gleich unter die Fragen geschrieben.
Freundliche Grüsse
Carole Feusi

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Naika
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Re: 4.-10.6.2012: Juristin

Beitrag von Naika »

Hallo Frau Feusi

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe nochmals eine Frage zum Kündigungstermin. Meine Kündigungsfrist beträgt in der Tat 3 Monat auf Ende eines Kalendermonats, der Mutterschaftsurlaub wird in unserer Firma für 14 Wochen gewährt. Ich gehe mal davon aus, dass ich für die 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nicht auch noch "normale" Ferientage dazurechnen kann, ist dies korrekt? Dann würde das wie folgt aussehen:

Tag der Geburt + 14 Wochen Mutterschaftsurlaub + restlicher Ferienanspruch bis zum Tag der Geburt

oder rechnet man es so aus:

Tag der Geburt + 14 Wochen Mutterschaftsurlaub + restlicher Ferienanspruch bis zum Tag der Geburt + zusätzlichen Ferienanspruch für die 14 Wochen Mutterschaftsurlaub?

Sie haben erwähnt, dass der Arbeitgeber ab dem dritten Monat an für jeden vollen Monat der Arbeitsverhinderung die Ferien um 1/12 kürzen kann. Zählt Mutterschaftsurlaub auch als Arbeitsverhinderung oder ist damit "nur" die allfällige 100%-Krankschreibung gemeint?

Freundliche Grüsse
Naika

Liebe Naika

SIe haben bis zum letzten Tag Ihrer Kündigung Ferienanspruch, das heisst, wenn Sie unterjährig künden, wird der Ferienanspruch pro rata temporis bis Ende des letzten Arbeitstages berechnet. Der Mutterschaftsurlaub spielt keine Rolle für die Berechnung der Ferien.

Der Ferienanspruch darf aufgrund der 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nicht gekürzt werden. Mutterschafts-urlaub gilt nicht als Arbeitsverhinderung. (DIe 1/12 Kürzungs - Regelung kann nur wärend den 9 Monaten Schwangerschaft angewendet werden).

Freundliche Grüsse
Carole Feusi

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