30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
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Das Expertenforum ist für aktive Fragen nur jeweils im angegebenen Zeitraum geöffnet. Es kann aber nachgelesen werden.
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30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Lic. jur. Patricia von Escher ist im swissmom-Team als Juristin für die Fragen rund um Karriere, Recht, Versicherungen und Finanzen zuständig. Sie hat einen 17jährigen Sohn und eine 14jährige Tochter und lebt in Basel. Sie beantwortet hier Rechtsfragen, die mit Schwangerschaft, Geburt und Familie zu tun haben.
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag Frau von Escher
Vielen Dank dass sie hier unsere Fragen beantworten!
Meine Frage:
Wird bei den Kinderzulagen auch AHV usw abgezogen ?
Hallo sabimia
Nein es wird keine AHV abgezogen, aber die Kinderzulage ist steuerpflichtig.
Herliche Grüsse
Vielen Dank dass sie hier unsere Fragen beantworten!
Meine Frage:
Wird bei den Kinderzulagen auch AHV usw abgezogen ?
Hallo sabimia
Nein es wird keine AHV abgezogen, aber die Kinderzulage ist steuerpflichtig.
Herliche Grüsse
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- Beiträge: 12
- Registriert: Di 29. Sep 2009, 10:51
- Geschlecht: weiblich
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Liebe Frau von Escher
Vielen Dank, dass Sie sich Zeit nehmen.
bei mir folgende Situation: Ich bin mit unserem 2ten Kind schwanger und werde nach dem MU-Urlaub eine neue Stelle brauchen, da ich einen Arbeitsweg von 2h habe und eine Krippe brauchen werde (bis anhin schaut meine Mutter auf das 1ste Kind, bei 2 will sie aber nicht mehr).
Nun habe ich natürlich Bammel, nach dem MU-Urlaub keine Stelle mehr (40%) zu finden.
Frage: Kann mir die Arbeitslosen das "anlasten" (Sperrtage), wenn ich selber kündige, und bringt evtl. etwas, wenn ich versuchen würde einen gegenseitigen Aufhebungsvertrag peer Ende MU-Urlaub zu bekommen, in dem als Begründung, dass ich das Arbeitsverhältnis nicht fortführe steht, die Servicezeiten seinen nicht einhaltbaer?
besten Dank
Hallo Ballönchen
Der Arbeitgeber kann nur das bescheinigen, was rechtens ist. Melden sie sich raschmöglichst bei ihrer Arbeitslosenkasse oder RAV und besprechen sie ihre Situation. Je nach Branche in der sie arbeiten kann ihnen das RAV behilflich sein. Schauen sie jetzt schon nach einer möglichen Kinderkrippe in ihrer Nähe.
Viel Erfolg
Vielen Dank, dass Sie sich Zeit nehmen.
bei mir folgende Situation: Ich bin mit unserem 2ten Kind schwanger und werde nach dem MU-Urlaub eine neue Stelle brauchen, da ich einen Arbeitsweg von 2h habe und eine Krippe brauchen werde (bis anhin schaut meine Mutter auf das 1ste Kind, bei 2 will sie aber nicht mehr).
Nun habe ich natürlich Bammel, nach dem MU-Urlaub keine Stelle mehr (40%) zu finden.
Frage: Kann mir die Arbeitslosen das "anlasten" (Sperrtage), wenn ich selber kündige, und bringt evtl. etwas, wenn ich versuchen würde einen gegenseitigen Aufhebungsvertrag peer Ende MU-Urlaub zu bekommen, in dem als Begründung, dass ich das Arbeitsverhältnis nicht fortführe steht, die Servicezeiten seinen nicht einhaltbaer?
besten Dank
Hallo Ballönchen
Der Arbeitgeber kann nur das bescheinigen, was rechtens ist. Melden sie sich raschmöglichst bei ihrer Arbeitslosenkasse oder RAV und besprechen sie ihre Situation. Je nach Branche in der sie arbeiten kann ihnen das RAV behilflich sein. Schauen sie jetzt schon nach einer möglichen Kinderkrippe in ihrer Nähe.
Viel Erfolg
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag Frau Escher
Ich würde gerne wissen, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn ich länger als zwei Tage ohne Arztzeugnis von der Arbeit fernbleibe. Ist das ein Kündigungsgrund? Oder werden die Tage einfach nicht gezahlt? Ist da ein Unterschied ob ich selber krank bin oder mein Kind? Gemäss meinem Arbeitsvertrag muss man bei uns ab dem dritten Tag ein Arztzeugnis vorlegen.
Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort
Hallo Anndji
Eine schwangere Frau darf jederzeit und kurzfristig ohne Arztzeugnis bei Krankheit von der Arbeit fernbleiben, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Es darf ihnen nicht gekündigt werden. Wir jedoch ein Arztzeugnis ab drittem Tag verlangt, und sind sie länger krank, müssen sie ein solches nachreichen, damit sie die Lohnfortzahlung erhalten. Ist das Kind krank und muss ein Elternteil zur Pflege zu Hause bleiben, gilt dies als Kurzabsenz, die aber i.d.R. nicht länger als 3 Tage dauern darf.
Lesen sie die Informationen dazu bei swissmom unter dem Stichwort Lohnfortzahlung und Erleichterung am Arbeitsplatz.
Alles Gute
Ich würde gerne wissen, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn ich länger als zwei Tage ohne Arztzeugnis von der Arbeit fernbleibe. Ist das ein Kündigungsgrund? Oder werden die Tage einfach nicht gezahlt? Ist da ein Unterschied ob ich selber krank bin oder mein Kind? Gemäss meinem Arbeitsvertrag muss man bei uns ab dem dritten Tag ein Arztzeugnis vorlegen.
Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort
Hallo Anndji
Eine schwangere Frau darf jederzeit und kurzfristig ohne Arztzeugnis bei Krankheit von der Arbeit fernbleiben, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Es darf ihnen nicht gekündigt werden. Wir jedoch ein Arztzeugnis ab drittem Tag verlangt, und sind sie länger krank, müssen sie ein solches nachreichen, damit sie die Lohnfortzahlung erhalten. Ist das Kind krank und muss ein Elternteil zur Pflege zu Hause bleiben, gilt dies als Kurzabsenz, die aber i.d.R. nicht länger als 3 Tage dauern darf.
Lesen sie die Informationen dazu bei swissmom unter dem Stichwort Lohnfortzahlung und Erleichterung am Arbeitsplatz.
Alles Gute
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Liebe Frau von Escher
Wir werden uns demnächst räumlich trennen, wir sind nicht verheiratet. Ich bekomme für unser gemeinsames Kind von ihm Alimente, da er nicht einen Superlohn hat, hat er dann noch von seinem Lohn zirka Netto 3000.- Fr. Nun erhöhe ich mein Arbeitspensum, indem ich 10% pro Woche mehr arbeiten und den ganzen Samstag ( er darf das Kind jeden Samstag zu sich zu Besuch nehmen ). Da "unser Einkommen" nun grösser wird, müsste er ja mehr bezahlen, laut dem Sozialarbeiter, wieviel dürften Sie ihm eigentlich nehmen? Dachte eigentlich Netto 2800.- wäre das Existenzminimum für eine Person.
Ich will den Vater meiner Tochter nicht "ausnehmen", jedoch finde ich es total falsch, das wenn ich mehr arbeiten gehe um meine Tochter und mich grösstenteils selber zu finanzieren, dass er dann noch mehr bezahlen muss.
Die Berechnungsformel der Gemeinde ist sein Einkommen und mein Einkommen zusammen zuzählen und dann durch zwei Erwachsene Personen und ein Kind 0-6 Jahre.
Vielen Dank.
Gruss 85maus
Hallo 85maus
Es gibt keinen minimalen Unterhaltsbeitrag, den man in jedem Fall bezahlen muss. Wenn er/sie auf dem Existenzminimum leben – also mit Ihrem Einkommen nicht einmal oder nur gerade Ihren eigenen Lebensbedarf decken können –, kann man sie gemäss Bundesgericht nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichten. Zur Höhe des Unterhaltsbeitrags steht im Gesetz einzig, dass dieser den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll. Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie die Beteiligung der Eltern an der Betreuung sind ebenfalls zu berücksichtigen.Bei der Festsetzung von Kinderalimenten beachten Vormundschaftsbehörden und Gerichte häufig folgende Regeln:Je höher die Einkommen der Eltern, desto höher sind die Alimente. Alimente werden oft gestaffelt: je älter die Kinder, desto höher die Alimente.Kinderzulagen sind ohne anders lautende Regelung zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen.Sind ausserordentliche Mehrkosten absehbar (zum Beispiel Studium, Therapien), wird das bei der Alimentenhöhe und der Dauer berücksichtigt.In einigen Kantonen wird bei einem Einkommen zwischen 5000 und 8000 Franken die Höhe des geschuldeten Beitrags wie folgt bestimmt: Bei einem Einzelkind sind 17 Prozent des Nettoeinkommens zu zahlen, bei zwei Kindern 27 Prozent und bei drei Kindern 36 Prozent. In vielen Kantonen basieren die Berechnungen auf den «Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder» des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (www.lotse.zh.ch/...).
Am besten informieren Sie sich bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde respektive beim Gericht.
Herzliche Grüsse
Wir werden uns demnächst räumlich trennen, wir sind nicht verheiratet. Ich bekomme für unser gemeinsames Kind von ihm Alimente, da er nicht einen Superlohn hat, hat er dann noch von seinem Lohn zirka Netto 3000.- Fr. Nun erhöhe ich mein Arbeitspensum, indem ich 10% pro Woche mehr arbeiten und den ganzen Samstag ( er darf das Kind jeden Samstag zu sich zu Besuch nehmen ). Da "unser Einkommen" nun grösser wird, müsste er ja mehr bezahlen, laut dem Sozialarbeiter, wieviel dürften Sie ihm eigentlich nehmen? Dachte eigentlich Netto 2800.- wäre das Existenzminimum für eine Person.
Ich will den Vater meiner Tochter nicht "ausnehmen", jedoch finde ich es total falsch, das wenn ich mehr arbeiten gehe um meine Tochter und mich grösstenteils selber zu finanzieren, dass er dann noch mehr bezahlen muss.
Die Berechnungsformel der Gemeinde ist sein Einkommen und mein Einkommen zusammen zuzählen und dann durch zwei Erwachsene Personen und ein Kind 0-6 Jahre.
Vielen Dank.
Gruss 85maus
Hallo 85maus
Es gibt keinen minimalen Unterhaltsbeitrag, den man in jedem Fall bezahlen muss. Wenn er/sie auf dem Existenzminimum leben – also mit Ihrem Einkommen nicht einmal oder nur gerade Ihren eigenen Lebensbedarf decken können –, kann man sie gemäss Bundesgericht nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichten. Zur Höhe des Unterhaltsbeitrags steht im Gesetz einzig, dass dieser den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll. Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie die Beteiligung der Eltern an der Betreuung sind ebenfalls zu berücksichtigen.Bei der Festsetzung von Kinderalimenten beachten Vormundschaftsbehörden und Gerichte häufig folgende Regeln:Je höher die Einkommen der Eltern, desto höher sind die Alimente. Alimente werden oft gestaffelt: je älter die Kinder, desto höher die Alimente.Kinderzulagen sind ohne anders lautende Regelung zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen.Sind ausserordentliche Mehrkosten absehbar (zum Beispiel Studium, Therapien), wird das bei der Alimentenhöhe und der Dauer berücksichtigt.In einigen Kantonen wird bei einem Einkommen zwischen 5000 und 8000 Franken die Höhe des geschuldeten Beitrags wie folgt bestimmt: Bei einem Einzelkind sind 17 Prozent des Nettoeinkommens zu zahlen, bei zwei Kindern 27 Prozent und bei drei Kindern 36 Prozent. In vielen Kantonen basieren die Berechnungen auf den «Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder» des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (www.lotse.zh.ch/...).
Am besten informieren Sie sich bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde respektive beim Gericht.
Herzliche Grüsse
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Liebe Frau von Escher,
Ich habe eine Frage wegen den Kinderzulagen,
Neuerdings kann man ja als Alleinerziehende Nichterwerbstätige Mutter, die kinderzulagen direkt beziehen.
Wie wäre es aber, wenn eine Mutter mit einem Kind aus erster Ehe, einen neuen Partner heiratet, könnte dieser dann als Stiefvater des kindes, die Kinderzulagen auch direkt beziehen?
er ist nicht der vater des kindes, hat es auch nicht adoptiert und auch kein sorgerecht für das kind.
er ist "nur" verheiratet mit der Mutter des Kindes, könnte aber nun nach neuem Gesetz aber die Kinderzulagen nun auch beantragen, habe ich das so richtig verstanden?
Vielen Dank und liebe grüsse
Hallo felidae
Ja, Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat.
Herzliche Grüsse
Ich habe eine Frage wegen den Kinderzulagen,
Neuerdings kann man ja als Alleinerziehende Nichterwerbstätige Mutter, die kinderzulagen direkt beziehen.
Wie wäre es aber, wenn eine Mutter mit einem Kind aus erster Ehe, einen neuen Partner heiratet, könnte dieser dann als Stiefvater des kindes, die Kinderzulagen auch direkt beziehen?
er ist nicht der vater des kindes, hat es auch nicht adoptiert und auch kein sorgerecht für das kind.
er ist "nur" verheiratet mit der Mutter des Kindes, könnte aber nun nach neuem Gesetz aber die Kinderzulagen nun auch beantragen, habe ich das so richtig verstanden?
Vielen Dank und liebe grüsse
Hallo felidae
Ja, Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat.
Herzliche Grüsse
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Liebe Frau von Escher
Vielen dank das Sie sich die Zeit für unsere Fragen nehmen.
gerne würde ich Ihnen ein paar Fragen für meine Freundin und Freund stellen.
Es ist so:
Meine Freundin und ihr Freund haben eine Zeit lang vom Sozialamt gelebt.
Sie hat eine Tochter die nicht von ihrem jetzigen Partner ist.
Er arbeitet nun seit Februar und bekommt ja logisch kein Geld mehr
vom Sozialamt. Meine Freundin bekam vom Sozialamt eine Stelle vermittelt die sie antreten musste.
Nun ist es so, das sie schon seit drei Wochen Krankgeschrieben ist, da sie am Handgelenk operiert werden muss. Davor hat sie nur zwei Wochen gearbeitet. Sie bekam nun letzten Montag die Kündigung. Was irgendwo auch berechtigt ist. (Probezeiz)
Jetzt ist es so dass das Sozialamt ihr kein Geld mehr geben möchte. Allerdings begründen sie es mit dem das ihr Freund ja arbeite, und da sie ja im Konkubinat leben, sei er für sie zuständig und verdiene ja.
Sie haben auch diverse Schulden, auch diese werden jetzt einfach zusammen gelegt, und er muss diese nun bezahlen.
genauso die Krankenkassenprämie ect.
Kann das die Gemeinde wirklich machen? Auch von ihm verlangen das er nun die Schulden von ihr begleichen muss?
Sie war auch die letzten drei Wochen oft beim Arzt, und zwei Tage im Spital. Nun kamen hohe Rechnungen. Sie ging heute wieder auf die Gemeinde und fragte wer diese bezahlen muss, sie habe kein Geld. Da sagten sie, ihr Partner müsse dafür aufkommen.
Ist das wirklich so?
Er muss auch immernoch den gleich grossen Betrag monatlich bezahlen um die Schulden abzutragen wie vorher
Ich danke Ihnen für die Antworten
grüsse Zoé
Hallo Zoe
Grundsätzlich haftet kein Konkubinatspartner für Schulden des andern. Für die Spital-/Arztrechnungen ist die Krankenkasse zuständig und sie muss sich dort erkundigen. Bei der Unterstützungspflicht für Konkubinatspartner gehen die Sozialbehörden in der Praxis heute davon aus, dass sich die partner eines stabilen Konkubinats gegenseitig unterstützen, massgebend für diese ist das Familienbudget. Es stellt sich die Frage, wie es bei ihrer Freundin dabei wirklich aussieht (kurze Dauer des Konkubinats) und ob sie mit einem Konkubinatsvertrag ihre Verhältnisse regeln wollen. Viele kantonale Sozialhilfegesetze schreiben es den Gemeinden sogar vor, die Möglichkeiten der Verwandtenunter-stützungspflicht abzuklären und auszuschöpfen. Ein Gespräch mit dem Sozialamt ihrer Gemeinde könnte die Situation vielleicht etwas klären.
Alles Gute
Vielen dank das Sie sich die Zeit für unsere Fragen nehmen.
gerne würde ich Ihnen ein paar Fragen für meine Freundin und Freund stellen.
Es ist so:
Meine Freundin und ihr Freund haben eine Zeit lang vom Sozialamt gelebt.
Sie hat eine Tochter die nicht von ihrem jetzigen Partner ist.
Er arbeitet nun seit Februar und bekommt ja logisch kein Geld mehr
vom Sozialamt. Meine Freundin bekam vom Sozialamt eine Stelle vermittelt die sie antreten musste.
Nun ist es so, das sie schon seit drei Wochen Krankgeschrieben ist, da sie am Handgelenk operiert werden muss. Davor hat sie nur zwei Wochen gearbeitet. Sie bekam nun letzten Montag die Kündigung. Was irgendwo auch berechtigt ist. (Probezeiz)
Jetzt ist es so dass das Sozialamt ihr kein Geld mehr geben möchte. Allerdings begründen sie es mit dem das ihr Freund ja arbeite, und da sie ja im Konkubinat leben, sei er für sie zuständig und verdiene ja.
Sie haben auch diverse Schulden, auch diese werden jetzt einfach zusammen gelegt, und er muss diese nun bezahlen.
genauso die Krankenkassenprämie ect.
Kann das die Gemeinde wirklich machen? Auch von ihm verlangen das er nun die Schulden von ihr begleichen muss?
Sie war auch die letzten drei Wochen oft beim Arzt, und zwei Tage im Spital. Nun kamen hohe Rechnungen. Sie ging heute wieder auf die Gemeinde und fragte wer diese bezahlen muss, sie habe kein Geld. Da sagten sie, ihr Partner müsse dafür aufkommen.
Ist das wirklich so?
Er muss auch immernoch den gleich grossen Betrag monatlich bezahlen um die Schulden abzutragen wie vorher
Ich danke Ihnen für die Antworten
grüsse Zoé
Hallo Zoe
Grundsätzlich haftet kein Konkubinatspartner für Schulden des andern. Für die Spital-/Arztrechnungen ist die Krankenkasse zuständig und sie muss sich dort erkundigen. Bei der Unterstützungspflicht für Konkubinatspartner gehen die Sozialbehörden in der Praxis heute davon aus, dass sich die partner eines stabilen Konkubinats gegenseitig unterstützen, massgebend für diese ist das Familienbudget. Es stellt sich die Frage, wie es bei ihrer Freundin dabei wirklich aussieht (kurze Dauer des Konkubinats) und ob sie mit einem Konkubinatsvertrag ihre Verhältnisse regeln wollen. Viele kantonale Sozialhilfegesetze schreiben es den Gemeinden sogar vor, die Möglichkeiten der Verwandtenunter-stützungspflicht abzuklären und auszuschöpfen. Ein Gespräch mit dem Sozialamt ihrer Gemeinde könnte die Situation vielleicht etwas klären.
Alles Gute
- Fraboo
- Newbie
- Beiträge: 17
- Registriert: Di 7. Sep 2010, 10:24
- Geschlecht: weiblich
- Wohnort: Zürcher-Unterland
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Liebe Frau von Escher
Ich arbeite in einem Kleinbetrieb und leider haben wir kein Personalbüro und keine Personalverantwortliche. Daher bin ich diesbezüglich ziemlich auf mich allein gestellt. Ich bin schwanger und kann nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr da arbeiten, weil ich dann nicht mehr 100 % arbeiten möchte. Mein Arbeitgeber kann mir keine entsprechende Arbeitsstelle anbieten.
Gehe ich korrekt in der Annahme dass es am einfachsten ist, den Arbeitsvertrag nach der Geburt meiner Zwillinge auf Ende Mutterschaftsurlaub im gegenseitigen Einverständnis aufzulösen. Da mir mein Arbeitgeber bestätigt, dass er mir keine Stelle in meinem Wunschpensum anbieten kann, sollte es ja mit dem RAV keine Probleme geben. (sofern ich die anderen Auflagen wie Kinderbetreuung etc. erfülle)
Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo fraboo
Ja, das können sie so machen. Ich empfehle ihnen aber trotzdem, sich vorher beim RAV über die Bedingungen zu informieren. Informationen zur Arbeitslosenversicherung finden sie unter: www.treffpunkt-arbeit.ch
Alles Gute
Fraboo
Ich arbeite in einem Kleinbetrieb und leider haben wir kein Personalbüro und keine Personalverantwortliche. Daher bin ich diesbezüglich ziemlich auf mich allein gestellt. Ich bin schwanger und kann nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr da arbeiten, weil ich dann nicht mehr 100 % arbeiten möchte. Mein Arbeitgeber kann mir keine entsprechende Arbeitsstelle anbieten.
Gehe ich korrekt in der Annahme dass es am einfachsten ist, den Arbeitsvertrag nach der Geburt meiner Zwillinge auf Ende Mutterschaftsurlaub im gegenseitigen Einverständnis aufzulösen. Da mir mein Arbeitgeber bestätigt, dass er mir keine Stelle in meinem Wunschpensum anbieten kann, sollte es ja mit dem RAV keine Probleme geben. (sofern ich die anderen Auflagen wie Kinderbetreuung etc. erfülle)
Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo fraboo
Ja, das können sie so machen. Ich empfehle ihnen aber trotzdem, sich vorher beim RAV über die Bedingungen zu informieren. Informationen zur Arbeitslosenversicherung finden sie unter: www.treffpunkt-arbeit.ch
Alles Gute
Fraboo
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Hallo Frau von Escher
Danke, dass Sie sich für uns Zeit nehmen.
Mein Mann hat noch ein Kind mit einer anderen Frau und im Moment läuft gerade die Sache mit dem Unterhaltsvertrag. Mein Mann arbeitet 100% und ich 60%. Können Sie mir sagen, wie im Kanton Thurgau die Alimente berechnet werden?
Besten Dank und Gruss
Mogli
Hallo Mogli
Ich kann ihnen dazu folgendes sagen:
Je nach Kanton werden Alimente auf unterschiedliche Weise berechnet. Am gebräuchlichsten sind die folgenden Methoden:Die Empfehlungen des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich sind am bekanntesten und verbreitetsten. Die Methode ist die einzige, die vom tatsächlichen Bar- und Naturalbedarf des Kindesausgeht. Sie ist durch die (bundes-)gerichtliche Rechtsprechung anerkannt. Die abstrakte Methode ist die einfachste Berechnungsweise. Massgebend ist einzig die Zahlungsfähigkeit des Alimentenpflichtigen. Als Barbedarf des Kindes wird ein Prozentanteil seines Einkommens genommen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass der Bedarf bei einem Kindes 15-17%, bei zwei Kindern 25–27% und bei drei Kindern 30-35% des Einkommens des Unterhalts-pflichtigen beträgt. Die Eltern sind im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitgleichmässig zu belasten.In der Regel leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes in natura, der nicht obhutsberechtigte in Form einer Geldzahlung.Die Pflege und Erziehung sowie Haushaltführung durch den Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, und die Geldzahlungen durch den alimentenverpflichteten Elternteil sind grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten.Bei der Aufteilung der Unterhaltsbeiträge ist die Einkommenssituation entscheidend. Das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten muss aber auf jeden Fall garantiert werden. Wie der Kanton Thurgau bei der Bemessung vorgeht, können sie bei der Vormundschaftsbehörde erfahren oder ev. beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Zürich, Tel 01/ 259 23 72
Alles Gute
Danke, dass Sie sich für uns Zeit nehmen.
Mein Mann hat noch ein Kind mit einer anderen Frau und im Moment läuft gerade die Sache mit dem Unterhaltsvertrag. Mein Mann arbeitet 100% und ich 60%. Können Sie mir sagen, wie im Kanton Thurgau die Alimente berechnet werden?
Besten Dank und Gruss
Mogli
Hallo Mogli
Ich kann ihnen dazu folgendes sagen:
Je nach Kanton werden Alimente auf unterschiedliche Weise berechnet. Am gebräuchlichsten sind die folgenden Methoden:Die Empfehlungen des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich sind am bekanntesten und verbreitetsten. Die Methode ist die einzige, die vom tatsächlichen Bar- und Naturalbedarf des Kindesausgeht. Sie ist durch die (bundes-)gerichtliche Rechtsprechung anerkannt. Die abstrakte Methode ist die einfachste Berechnungsweise. Massgebend ist einzig die Zahlungsfähigkeit des Alimentenpflichtigen. Als Barbedarf des Kindes wird ein Prozentanteil seines Einkommens genommen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass der Bedarf bei einem Kindes 15-17%, bei zwei Kindern 25–27% und bei drei Kindern 30-35% des Einkommens des Unterhalts-pflichtigen beträgt. Die Eltern sind im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitgleichmässig zu belasten.In der Regel leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes in natura, der nicht obhutsberechtigte in Form einer Geldzahlung.Die Pflege und Erziehung sowie Haushaltführung durch den Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, und die Geldzahlungen durch den alimentenverpflichteten Elternteil sind grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten.Bei der Aufteilung der Unterhaltsbeiträge ist die Einkommenssituation entscheidend. Das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten muss aber auf jeden Fall garantiert werden. Wie der Kanton Thurgau bei der Bemessung vorgeht, können sie bei der Vormundschaftsbehörde erfahren oder ev. beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Zürich, Tel 01/ 259 23 72
Alles Gute
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Sehr geehrte Frau von Escher
Vielen Dank, dass Sie sich hier Zeit für unsere Fragen nehmen!
Nun zu meiner Frage: Bei meinem ersten Kind habe ich bis Junior 6 monate alt war im Büro Muttermilch abgepumpt. Mir wurde für die benötigte Zeit die Hälfte von meinen Überstunden abgezwackt. Überall finden sich Gesetztestexte, wo das Stillen am Arbeitsplatz als Arbeitszeit gilt und weder von Ferien- noch Überstundenkürzungen betroffen ist. Wie verhält sich das mit dem Abpumpen? Ist das gleichzusetzen? Und wenn ja: gibt es irgendwo etwas "Handfestes", was ich meinem Arbeitgeber vorweisen kann?
Vielen herzlichen Dank schon mal für Ihre Antwort!
Hallo shaneri
Kehren Sie an ihren Arbeitsplatz zurück und möchten trotzdem weiterstillen, ist Ihnen die nötige Zeit dazu einzuräumen (Art. 35Abs. 3 ArG). Der Arbeitgeber ist eigentlich dazu verpflichtet die Arbeits-bedingungen für Mutter und Kind so zu gestalten, dass die Gesundheit der beiden nicht beeinträchtigt wird. Zitat Art.60 ArGVl : Für das Stillen im ersten Lebensjahr ist die Stillzeit wie folgt an
die Arbeitszeit anzurechnen:
• Stillzeit im Betrieb ist Arbeitszeit.
• Verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, so ist die
Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen.
• Die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden, sie
darf auch nicht an andere gesetzliche Ruhe- und Ausgleichszeiten
angerechnet werden. Stillzeit darf nicht im Überzeitkonto als Negativsaldo
geführt oder als Ferien belastet werden.
Sie sollten dies mit ihrem Arbeitgeber unbedingt nochmals besprechen und eine Lösung finden. Sie erhalten ebenfalls Rat bei: www.travailsuisse.ch, Tel. 031 3702111
Viel Glück
Vielen Dank, dass Sie sich hier Zeit für unsere Fragen nehmen!
Nun zu meiner Frage: Bei meinem ersten Kind habe ich bis Junior 6 monate alt war im Büro Muttermilch abgepumpt. Mir wurde für die benötigte Zeit die Hälfte von meinen Überstunden abgezwackt. Überall finden sich Gesetztestexte, wo das Stillen am Arbeitsplatz als Arbeitszeit gilt und weder von Ferien- noch Überstundenkürzungen betroffen ist. Wie verhält sich das mit dem Abpumpen? Ist das gleichzusetzen? Und wenn ja: gibt es irgendwo etwas "Handfestes", was ich meinem Arbeitgeber vorweisen kann?
Vielen herzlichen Dank schon mal für Ihre Antwort!
Hallo shaneri
Kehren Sie an ihren Arbeitsplatz zurück und möchten trotzdem weiterstillen, ist Ihnen die nötige Zeit dazu einzuräumen (Art. 35Abs. 3 ArG). Der Arbeitgeber ist eigentlich dazu verpflichtet die Arbeits-bedingungen für Mutter und Kind so zu gestalten, dass die Gesundheit der beiden nicht beeinträchtigt wird. Zitat Art.60 ArGVl : Für das Stillen im ersten Lebensjahr ist die Stillzeit wie folgt an
die Arbeitszeit anzurechnen:
• Stillzeit im Betrieb ist Arbeitszeit.
• Verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, so ist die
Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen.
• Die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden, sie
darf auch nicht an andere gesetzliche Ruhe- und Ausgleichszeiten
angerechnet werden. Stillzeit darf nicht im Überzeitkonto als Negativsaldo
geführt oder als Ferien belastet werden.
Sie sollten dies mit ihrem Arbeitgeber unbedingt nochmals besprechen und eine Lösung finden. Sie erhalten ebenfalls Rat bei: www.travailsuisse.ch, Tel. 031 3702111
Viel Glück
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Grüezi Frau von Escher
Ich bin zurzeit schwanger und es ist zu erwarten, dass das Kind zu früh zur Welt kommt. In Bezug auf die Krankenkasse habe ich deswegen ein paar Unklarheiten.
Ich bin Halbprivat versichert und wir werden versuchen ein Hotellerie-upgrade zu machen für die Geburt (uns ist die Privatsphäre und Ruhe für einen guten Stillstart sehr wichtig). Soweit noch alles klar. Meine Frage richtet sich nach dem Kind. Das Kind kann ich ja vorgeburtlich nicht halbprivat versichern, da die Krankenkassen dies ja nicht mehr anbieten (mindestens habe ich keine solche Offerte erhalten bis jetzt). Somit wäre das Kind ja allgemein versichert. Wenn das Kind nun auch medizinische Leistungen benötigt (Wärmebettchen, Gelbsuchtlampe, Sauerstoff oder auch grössere Interventionen) haben wir dann mit hohen Kosten zu rechnen weil ich halbprivat liege (und das Kind ja möglichst bei mir sein sollte)?
Macht es irgendeinen Unterschied, ob ich das Kind bei meiner Krankenkasse versichere? Wenn ja, bei der Grund- oder Zusatzversicherung (sind bei unterschiedlichen Kassen)? Ich möchte einfach nicht durch eine unüberlegte Krankenkassenwahl hohe Kosten tragen müssen.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Opti
Hallo Opti
Sie können ihr Kind schon vor der Geburt prämienfrei anmelden,für die Zusatzversicherung ist dies sogar empfehlenswert.Es ist grundsätzlich möglich, das Kind bei einer anderen Krankenkasse zu versichern als die Eltern. Zu empfehlen ist dies aber nicht, da die Prämienunterschiede bei Kindern bescheiden sind. Die Familienrabatte, die verschiedenen Krankenkassen anbieten, betreffen nur die Zusatuversicherungen, in der Grundversicherung sind solche Rabatte nicht erlaubt. Es ist daher wichtig, dass sie frühzeitig mit ihrer Versicherung besprechen, was deren Leistungen sind und zu welchem Preis.
Die Spital- und Pflegekosten für das gesunde Kind zahlt die Grundversicherung der Mutter. Kommt das Kind krank zur Welt oder wird nach der Geburt krank, muss die Krankenkasse des Kindes zahlen. wenn das Kind allgemein versichert ist, es aber zusammen mit der Mutter privat oder halbprivat liegt entsteht ein Lücke d.h. die Mehrkosten gehen zu Lasten der Eltern, ausser sie sind damit einverstanden, dass das Kind auf die allgemeine Abteilung verlegt wird.
Vergleichsmöglichkeiten für Versicherungen gibt es unter: www.praemin.admin.ch
Zudem können sie weitere Information finden bei www.swissmom.ch unter den Stichwörter:
Babyversicherungen, Krankenkassenleistungen, Grundversicherung, Zukunftversicherungen
Herzliche Grüsse
Ich bin zurzeit schwanger und es ist zu erwarten, dass das Kind zu früh zur Welt kommt. In Bezug auf die Krankenkasse habe ich deswegen ein paar Unklarheiten.
Ich bin Halbprivat versichert und wir werden versuchen ein Hotellerie-upgrade zu machen für die Geburt (uns ist die Privatsphäre und Ruhe für einen guten Stillstart sehr wichtig). Soweit noch alles klar. Meine Frage richtet sich nach dem Kind. Das Kind kann ich ja vorgeburtlich nicht halbprivat versichern, da die Krankenkassen dies ja nicht mehr anbieten (mindestens habe ich keine solche Offerte erhalten bis jetzt). Somit wäre das Kind ja allgemein versichert. Wenn das Kind nun auch medizinische Leistungen benötigt (Wärmebettchen, Gelbsuchtlampe, Sauerstoff oder auch grössere Interventionen) haben wir dann mit hohen Kosten zu rechnen weil ich halbprivat liege (und das Kind ja möglichst bei mir sein sollte)?
Macht es irgendeinen Unterschied, ob ich das Kind bei meiner Krankenkasse versichere? Wenn ja, bei der Grund- oder Zusatzversicherung (sind bei unterschiedlichen Kassen)? Ich möchte einfach nicht durch eine unüberlegte Krankenkassenwahl hohe Kosten tragen müssen.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Opti
Hallo Opti
Sie können ihr Kind schon vor der Geburt prämienfrei anmelden,für die Zusatzversicherung ist dies sogar empfehlenswert.Es ist grundsätzlich möglich, das Kind bei einer anderen Krankenkasse zu versichern als die Eltern. Zu empfehlen ist dies aber nicht, da die Prämienunterschiede bei Kindern bescheiden sind. Die Familienrabatte, die verschiedenen Krankenkassen anbieten, betreffen nur die Zusatuversicherungen, in der Grundversicherung sind solche Rabatte nicht erlaubt. Es ist daher wichtig, dass sie frühzeitig mit ihrer Versicherung besprechen, was deren Leistungen sind und zu welchem Preis.
Die Spital- und Pflegekosten für das gesunde Kind zahlt die Grundversicherung der Mutter. Kommt das Kind krank zur Welt oder wird nach der Geburt krank, muss die Krankenkasse des Kindes zahlen. wenn das Kind allgemein versichert ist, es aber zusammen mit der Mutter privat oder halbprivat liegt entsteht ein Lücke d.h. die Mehrkosten gehen zu Lasten der Eltern, ausser sie sind damit einverstanden, dass das Kind auf die allgemeine Abteilung verlegt wird.
Vergleichsmöglichkeiten für Versicherungen gibt es unter: www.praemin.admin.ch
Zudem können sie weitere Information finden bei www.swissmom.ch unter den Stichwörter:
Babyversicherungen, Krankenkassenleistungen, Grundversicherung, Zukunftversicherungen
Herzliche Grüsse
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag Frau von Escher
Hat der Vater gesetzlich auch Anspruch auf 5 Tage die er zuhause bleiben kann wenn das Kind krank ist?
Vielen Dank
Hallo Alisia
Bei Krankheit des Kindes muss der Arbeitgeber für die Betreuung maximal 3 Tage frei geben. Ist das Kind länger krank, müssen sie mit den Arbeitgeber besprechen ob er kulant genug ist, um weitere Tage zu bewilligen. Sonst müssen sie in dieser Zeit eine gute Betreuung organisieren Z.B. Grosseletren oder bei Roten Kreuz
Alles Gute
Hat der Vater gesetzlich auch Anspruch auf 5 Tage die er zuhause bleiben kann wenn das Kind krank ist?
Vielen Dank
Hallo Alisia
Bei Krankheit des Kindes muss der Arbeitgeber für die Betreuung maximal 3 Tage frei geben. Ist das Kind länger krank, müssen sie mit den Arbeitgeber besprechen ob er kulant genug ist, um weitere Tage zu bewilligen. Sonst müssen sie in dieser Zeit eine gute Betreuung organisieren Z.B. Grosseletren oder bei Roten Kreuz
Alles Gute
Arztzeugnis / Urlaub
Guten bend Frau von Escher
Ich arbeite in einem zwei Frauen-Betrieb als Coiffeuse und bin im achten Monat schwanger.
Meine Chefin war schon nicht begeistert als ich ihr sagte das ich schwanger sei was zum einen ja verständlich wäre aber nicht so wie sie reagiert hat.
Die folgenden Monate machte sie mir auch nicht gerade einfach was weiter seinen Lauf nimmt. Ich hatte die vorhergehenden zwei Wochen Urlaub. Beim Vorsorgetermin beim Arzt ende der ersten Urlaubswoche wurde ich ab der zweiten Woche zu 50% Arbeitsunfähig geschrieben bis zur Geburt. Nun hat sie mir beide Urlaubswochen vom Lohn abgezogen und 50% vom ganzen Monat ausbezahlt obwohl ich den rest des Monats bis auf den Urlaub 100% gearbeitet habe.
Habe ich ein Recht auf Krankentaggeld in der zweiten Urlaubswoche?
Wie sieht es aus mit Lohnfortzahlung bei einem 50% Arztzeugnis?
Kann sie mir die 50% nach dem urlaub so einteilen dass ich 100% present seinn muss und 50% ( nach ihrem Empfinden) arbeite?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Hallo schnugsli
Grundsätzlich werden sie so entlöhnt wie es ihr Arbeitsvertrag vorsieht d.h. ihre Chefin kann sie nicht nach ihrem Gutdünken bezahlen und einsetzen. Wenn sie krank waren und vom Arzt krankgeschrieben wurden, haben sie dennoch Anspruch auf Lohn für eine gewisse Zeit, nämlich aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht und auf Krankentaggeld. Auch auf ihren Urlaub haben sie Anspruch. Weitere Informationen lesen sie unter www.swissmom.ch unter dem Stichwort Lohnfortzahlung.
Alles Gute
Ich arbeite in einem zwei Frauen-Betrieb als Coiffeuse und bin im achten Monat schwanger.
Meine Chefin war schon nicht begeistert als ich ihr sagte das ich schwanger sei was zum einen ja verständlich wäre aber nicht so wie sie reagiert hat.
Die folgenden Monate machte sie mir auch nicht gerade einfach was weiter seinen Lauf nimmt. Ich hatte die vorhergehenden zwei Wochen Urlaub. Beim Vorsorgetermin beim Arzt ende der ersten Urlaubswoche wurde ich ab der zweiten Woche zu 50% Arbeitsunfähig geschrieben bis zur Geburt. Nun hat sie mir beide Urlaubswochen vom Lohn abgezogen und 50% vom ganzen Monat ausbezahlt obwohl ich den rest des Monats bis auf den Urlaub 100% gearbeitet habe.
Habe ich ein Recht auf Krankentaggeld in der zweiten Urlaubswoche?
Wie sieht es aus mit Lohnfortzahlung bei einem 50% Arztzeugnis?
Kann sie mir die 50% nach dem urlaub so einteilen dass ich 100% present seinn muss und 50% ( nach ihrem Empfinden) arbeite?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Hallo schnugsli
Grundsätzlich werden sie so entlöhnt wie es ihr Arbeitsvertrag vorsieht d.h. ihre Chefin kann sie nicht nach ihrem Gutdünken bezahlen und einsetzen. Wenn sie krank waren und vom Arzt krankgeschrieben wurden, haben sie dennoch Anspruch auf Lohn für eine gewisse Zeit, nämlich aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht und auf Krankentaggeld. Auch auf ihren Urlaub haben sie Anspruch. Weitere Informationen lesen sie unter www.swissmom.ch unter dem Stichwort Lohnfortzahlung.
Alles Gute
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Abend Frau von Escher,
vielen Dank, dass Sie die Zeit nehmen unsere Fragen zu beantworten. Ich habe gleich 2 Fragen:
1. Mein Mann und ich haben nicht so viel Familie, die in unsere Nähe wohnt. Wir überlegen, was mit unserem Sohn passieren würde, wenn wir beide verunfallen würden. Können wir sowas in einem Testament festlegen? z.B. wenn wir Freunde hätten, die im Fall der Fälle unser Sohn nehmen würden, würde es reichen diesen Wunsch in einem Testament festzuhalten?
2. Wir kaufen ein Haus. Wenn ein von uns sterben würde, und unser Sohn mit 18 seine Erbe ausbezahlt haben möchte, könnte der Überlebende das Haus nicht halten. Können wir diese Tatsache irgendwie dahingehen beeinflussen, dass der Überlebende besser dastehen würde? Ich habe gehört, dass für einen solchen Fall, ein Ehevertrag besser wäre als ein Testament, aber ich weiss nicht, wie es gemeint war...Haben Sie einen Rat?
Makabere Themen, ich weiss...
viele Grüsse,
shardik
Hallo shardik
1. Oberste Maxime für das Handeln gegenüber Kindern ist das Kindeswohl. Können die Eltern und ihr Umfeld dessen Einhaltung nicht oder nicht mehr gewährleisten, ordnet die Vormundschaftsbehörde den konkreten Verhältnissen angepasste Kindesschutzmassnahmen an. Gleichzeitig bestimmt sie eine/n Mandatsträger/in. Im Todesfall gilt das Kindswohl und nicht die testamentarische Verfügung der Eltern. Klären sie diese Frage mit ihrer Vormundschaftsbehörde ab, ich denke, sie wird vermutlich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ihren Wunsch mitberücksichtigen. Das Gesetz nennt z.B. die Vormund-schaft bei Unmündigkeit: Sind beide Eltern eines / einer Unmündigen gestorben, sind sie selbst noch unmündig oder entmündigt oder wurde ihnen die elterliche Sorge entzogen, erhält das Kind eine Vormundin oder einen Vormund.
2. Es gibt die Möglichkeit der lebenslänglichen Nutzniessung für den überlebenden Ehepartner. Ob diese besser in einem Ehevertrag oder Testament geregelt wird, kann ihnen ein Anwalt nach Abklärung aller Fragen erklären, da auch die gesamten Vermögensverhältnisse und zukünftige Lebensplanung eine Rolle spielen. Sie können die Frage auch bei einer unentgeltlichen Rechtsauskunft besprechen.
3. Mit einem Testament können sie ihren Partner/in im Todesfall besser stellen. Aber bevor es ans Erben geht, findet die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Mit einem Ehevertrag, der ebenfalls öffentlich beurkundet werden muss von einem Notar, können sie auf die Regelung Einfluss nehmen.
Wenn sie in ihre Ehe bereits eigenes Vermögen mitbringen, kann es für die überlebende Ehehälfte i.d.R. besser sein, wenn sowohl ein Ehevertrag als auch ein Testament besteht.
Herzliche Grüsse
vielen Dank, dass Sie die Zeit nehmen unsere Fragen zu beantworten. Ich habe gleich 2 Fragen:
1. Mein Mann und ich haben nicht so viel Familie, die in unsere Nähe wohnt. Wir überlegen, was mit unserem Sohn passieren würde, wenn wir beide verunfallen würden. Können wir sowas in einem Testament festlegen? z.B. wenn wir Freunde hätten, die im Fall der Fälle unser Sohn nehmen würden, würde es reichen diesen Wunsch in einem Testament festzuhalten?
2. Wir kaufen ein Haus. Wenn ein von uns sterben würde, und unser Sohn mit 18 seine Erbe ausbezahlt haben möchte, könnte der Überlebende das Haus nicht halten. Können wir diese Tatsache irgendwie dahingehen beeinflussen, dass der Überlebende besser dastehen würde? Ich habe gehört, dass für einen solchen Fall, ein Ehevertrag besser wäre als ein Testament, aber ich weiss nicht, wie es gemeint war...Haben Sie einen Rat?
Makabere Themen, ich weiss...
viele Grüsse,
shardik
Hallo shardik
1. Oberste Maxime für das Handeln gegenüber Kindern ist das Kindeswohl. Können die Eltern und ihr Umfeld dessen Einhaltung nicht oder nicht mehr gewährleisten, ordnet die Vormundschaftsbehörde den konkreten Verhältnissen angepasste Kindesschutzmassnahmen an. Gleichzeitig bestimmt sie eine/n Mandatsträger/in. Im Todesfall gilt das Kindswohl und nicht die testamentarische Verfügung der Eltern. Klären sie diese Frage mit ihrer Vormundschaftsbehörde ab, ich denke, sie wird vermutlich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ihren Wunsch mitberücksichtigen. Das Gesetz nennt z.B. die Vormund-schaft bei Unmündigkeit: Sind beide Eltern eines / einer Unmündigen gestorben, sind sie selbst noch unmündig oder entmündigt oder wurde ihnen die elterliche Sorge entzogen, erhält das Kind eine Vormundin oder einen Vormund.
2. Es gibt die Möglichkeit der lebenslänglichen Nutzniessung für den überlebenden Ehepartner. Ob diese besser in einem Ehevertrag oder Testament geregelt wird, kann ihnen ein Anwalt nach Abklärung aller Fragen erklären, da auch die gesamten Vermögensverhältnisse und zukünftige Lebensplanung eine Rolle spielen. Sie können die Frage auch bei einer unentgeltlichen Rechtsauskunft besprechen.
3. Mit einem Testament können sie ihren Partner/in im Todesfall besser stellen. Aber bevor es ans Erben geht, findet die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Mit einem Ehevertrag, der ebenfalls öffentlich beurkundet werden muss von einem Notar, können sie auf die Regelung Einfluss nehmen.
Wenn sie in ihre Ehe bereits eigenes Vermögen mitbringen, kann es für die überlebende Ehehälfte i.d.R. besser sein, wenn sowohl ein Ehevertrag als auch ein Testament besteht.
Herzliche Grüsse
Zuletzt geändert von shardik am Do 2. Jun 2011, 13:36, insgesamt 1-mal geändert.
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag, ich bin das zweite mal verheiratet und habe einen Sohn aus erster Ehe. Mein Ex Mann zahlt keine Alimente deshalb bekomme ich das Geld von der Gemeinde. Wenn jetzt mein ExMann sterben würde was passiert mit der Alimente? So viel ich weiss, zahlt er auch keine Pensionskasse oder irgendeine andere Versicherung ein. Ich frage das, weil es ihm so viel ich weiss Gesundheitlich nicht sehr gut geht. Mein jetztiger Ehemann zahlt für seine 2 Kinder aus 1. Ehe Alimente, darum können wir die Alimentenbevorschussung in unserer Gemeinde in Anspruch nehmen.
Vielen Dank.
Hallo Bacci
Unterhaltsrenten erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des pflichtigen Exgatten, weil der Unterhalts-anspruch auch geendet hätte, wenn die Ehe noch bestanden hätte. Nur ausnahmsweise vererbt sich die Unterhaltspflicht an die Erben des Verstorbenen weiter: etwa wenn Sie in der Scheidungskonvention vereinbart hätten, dass der Unterhaltsbeitrag aus dem Nachlass des verstorbenen Exgatten bis zu Ihrem Tod weiterzubezahlen ist. Oft wird abgemacht, dass die Alimente weiterbezahlt werden, allerdings abzüglich der Einnahmen aus der AHV, der Pensionskasse und anderen Versicherungen. Aber Achtung! Damit der Alimentenanspruch wirksam gegen die Erben besteht, braucht es zusätzlich eine entsprechende Klausel im Testament des Exmannes oder in einem gemeinsamen Erbvertrag.
Sie können sich auch bei der Vormundschaftsbehörde informieren, was sie jetzt noch abmachen könnten mit ihrem Ex-Mann.
Herzliche Grüsse
Vielen Dank.
Hallo Bacci
Unterhaltsrenten erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des pflichtigen Exgatten, weil der Unterhalts-anspruch auch geendet hätte, wenn die Ehe noch bestanden hätte. Nur ausnahmsweise vererbt sich die Unterhaltspflicht an die Erben des Verstorbenen weiter: etwa wenn Sie in der Scheidungskonvention vereinbart hätten, dass der Unterhaltsbeitrag aus dem Nachlass des verstorbenen Exgatten bis zu Ihrem Tod weiterzubezahlen ist. Oft wird abgemacht, dass die Alimente weiterbezahlt werden, allerdings abzüglich der Einnahmen aus der AHV, der Pensionskasse und anderen Versicherungen. Aber Achtung! Damit der Alimentenanspruch wirksam gegen die Erben besteht, braucht es zusätzlich eine entsprechende Klausel im Testament des Exmannes oder in einem gemeinsamen Erbvertrag.
Sie können sich auch bei der Vormundschaftsbehörde informieren, was sie jetzt noch abmachen könnten mit ihrem Ex-Mann.
Herzliche Grüsse
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Sehr geehrte Frau von Eschershaneri hat geschrieben:Sehr geehrte Frau von Escher
Vielen Dank, dass Sie sich hier Zeit für unsere Fragen nehmen!
Nun zu meiner Frage: Bei meinem ersten Kind habe ich bis Junior 6 monate alt war im Büro Muttermilch abgepumpt. Mir wurde für die benötigte Zeit die Hälfte von meinen Überstunden abgezwackt. Überall finden sich Gesetztestexte, wo das Stillen am Arbeitsplatz als Arbeitszeit gilt und weder von Ferien- noch Überstundenkürzungen betroffen ist. Wie verhält sich das mit dem Abpumpen? Ist das gleichzusetzen? Und wenn ja: gibt es irgendwo etwas "Handfestes", was ich meinem Arbeitgeber vorweisen kann?
Vielen herzlichen Dank schon mal für Ihre Antwort!
Hallo shaneri
Kehren Sie an ihren Arbeitsplatz zurück und möchten trotzdem weiterstillen, ist Ihnen die nötige Zeit dazu einzuräumen (Art. 35Abs. 3 ArG). Der Arbeitgeber ist eigentlich dazu verpflichtet die Arbeits-bedingungen für Mutter und Kind so zu gestalten, dass die Gesundheit der beiden nicht beeinträchtigt wird. Zitat Art.60 ArGVl : Für das Stillen im ersten Lebensjahr ist die Stillzeit wie folgt an
die Arbeitszeit anzurechnen:
• Stillzeit im Betrieb ist Arbeitszeit.
• Verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, so ist die
Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen.
• Die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden, sie
darf auch nicht an andere gesetzliche Ruhe- und Ausgleichszeiten
angerechnet werden. Stillzeit darf nicht im Überzeitkonto als Negativsaldo
geführt oder als Ferien belastet werden.
Sie sollten dies mit ihrem Arbeitgeber unbedingt nochmals besprechen und eine Lösung finden. Sie erhalten ebenfalls Rat bei: http://www.travailsuisse.ch, Tel. 031 3702111
Viel Glück
Ich nochmals...
Danke für die Antwort! Den Gesetzestext kenne ich, was das Stillen betrifft. Mein Problem ist aber, dass ich das Kind nicht Stillen kann, da mein Arbeitsplatz zu weit weg ist, sodass ich Abpumpen werde. Gilt dieser Gesetztestext auch fürs Abpumpen?
Vielen Dank nochmals für Ihre Antwort.
Also gemäss Art. 60 Absatz 2 wird festgehalten, dass "Stillzeit im Betrieb Arbeitszeit darstellt. Die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden d.h. die Stillzeit darf nicht im Überzeitkonto
als Negativsaldo geführt oder den Ferien belastet werden. Analog gilt diese Bestimmung
ebenfalls für Frauen, die ihre Milch abpumpen."
Alles Gute
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag
Mein Mann hat einen 8 jährigen Sohn aus einer früheren Beziehung und gemeinsam haben wir eine Tochter (2). Der Unterhalt für den Sohn wurde dazumals von seinem damaligen Gehalt berrechnet als er noch 100% in einer Führungspositon gearbeitet hat und unsere Tochter frisch auf der Welt war. Nun ist es mitlerweile so, dass mein Mann nur noch 60% als Angestellter (mit einem deutlich tieferen Lohn) arbeitet und sich die restliche Zeit um unsere Tochter kümmert, damit auch ich 60% arbeiten kann. Wie verhält sich jetzt mit der Höhe des Unterhalts, wenn wir diesen anpassen möchten? Was wird als Basis genommen, sein effektiven Lohn als 60%, den als 100% oder unsere Löhne zusammen?
Besten Dank für Ihre Antwort
Hallo chmami
Im Prinzip bestimmt das Gericht oder die Vormundschaftsbehörde die Höhe der Alimente und eine Abänderung muss in einem neuen Verfahren geschehen, an das die Gerichte sehr strenge Bedingungen stellen. Das Gesetz sagt, dass das Gericht anordnen kann, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebens-kosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Ich empfehle ihnen, sich vorgängig bei der Vormund-schaftsbehörde nach ihrer Praxis zu erkundigen. Dort erfahren sie auch was ihre Bemessungsgrundlage ist (wie die Einkommen beider Partner behandelt werden).
Viel Glück
Mein Mann hat einen 8 jährigen Sohn aus einer früheren Beziehung und gemeinsam haben wir eine Tochter (2). Der Unterhalt für den Sohn wurde dazumals von seinem damaligen Gehalt berrechnet als er noch 100% in einer Führungspositon gearbeitet hat und unsere Tochter frisch auf der Welt war. Nun ist es mitlerweile so, dass mein Mann nur noch 60% als Angestellter (mit einem deutlich tieferen Lohn) arbeitet und sich die restliche Zeit um unsere Tochter kümmert, damit auch ich 60% arbeiten kann. Wie verhält sich jetzt mit der Höhe des Unterhalts, wenn wir diesen anpassen möchten? Was wird als Basis genommen, sein effektiven Lohn als 60%, den als 100% oder unsere Löhne zusammen?
Besten Dank für Ihre Antwort
Hallo chmami
Im Prinzip bestimmt das Gericht oder die Vormundschaftsbehörde die Höhe der Alimente und eine Abänderung muss in einem neuen Verfahren geschehen, an das die Gerichte sehr strenge Bedingungen stellen. Das Gesetz sagt, dass das Gericht anordnen kann, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebens-kosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Ich empfehle ihnen, sich vorgängig bei der Vormund-schaftsbehörde nach ihrer Praxis zu erkundigen. Dort erfahren sie auch was ihre Bemessungsgrundlage ist (wie die Einkommen beider Partner behandelt werden).
Viel Glück
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag Frau von Escher,
vielen Dank dass Sie sich Zeit nehmen für die Fragen. Ich hätte eine Frage zur H+NK-Abrechnung. Wir bezahlen rund CHF 220.-- H+NK, monatlich. Anfang Jahr kam dann mal die definitive Abrechnung 2010 der Kosten von der für unser Mehrfamilienhaus zuständigen Verwaltung. Soweit so gut. Es waren noch so um die 250.-- nachzuzahlen fürs 2010, damit konnten wir leben, und haben es auch fristgerecht überwiesen.
Ein paar Wochen später kommt ein Brief (anfang Mai 2011) dass die im Buchhaltungssystem der besagten Verwaltung, die Koeffizienten der einzelnen Wohnungstypen "vertauscht" wurden, fälschlicherweise. Und dadurch seien die Abrechnungssalden falsch berechnet worden. Es sei nun korrigiert worden und hiermit würden wir die neu berechnete Abrechnung erhalten. Die geleistete Zahlung von 250.-- wurde uns schon abgezogen, aber jetzt sollten wir nochmals rund 350.-- nachzahlen. Wohlverstanden, keine Kulanz ihrerseits, die den Fehler gemacht haben! Also nicht bsp. dass sich die Verwaltung auch daran beteiligt hätte.
Leider haben wir hier wohl geringe Chancen oder? Oder wie sehen Sie das?
vielen dank für ihre Antwort im voraus!
Hallo nerkom
Der Vermieter ist verpflichtet, die Abrechnung auf Verlangen der MieterIn detailliert aufzuschlüsseln und Einsicht in die sachdienlichen Orginalunterlagen zu gewähren. Nebenkosten sind nur geschuldet, wenn sie klar und eindeutig im Vertrag ausgewiesen sind. Ausserdem müssen die vertraglich vereinbarten Akonto-Zahlungen mehr oder weniger den tatsächlichen Kosten in der effektiven Abrechnung entsprechen. Wurde Ihnen dies bei Vertragsabschluss vom Vermieter zugesichert, so können sehr hohe Nachzahlungen für Nebenkosten bestritten werden. Bei einem Rechtsstreit muss diejenige Partei aktiv werden, die von der anderen Geld will. Probleme mit der Nebenkostenabrechnung sind rechtlich meist sehr komplex, deshalb ist der Mieterverband die richtige Anlaufstelle. Grundsätzlich dürfen Mieter darauf vertrauen, dass die effektiven Nebenkosten die Akontozahlungen nicht unbegrenzt überschreiten. Wie hoch die Nachforderungen ausfallen dürfen, haben die verschiedenen Gerichte unterschiedlich beurteilt.
Viel Erfolg
vielen Dank dass Sie sich Zeit nehmen für die Fragen. Ich hätte eine Frage zur H+NK-Abrechnung. Wir bezahlen rund CHF 220.-- H+NK, monatlich. Anfang Jahr kam dann mal die definitive Abrechnung 2010 der Kosten von der für unser Mehrfamilienhaus zuständigen Verwaltung. Soweit so gut. Es waren noch so um die 250.-- nachzuzahlen fürs 2010, damit konnten wir leben, und haben es auch fristgerecht überwiesen.
Ein paar Wochen später kommt ein Brief (anfang Mai 2011) dass die im Buchhaltungssystem der besagten Verwaltung, die Koeffizienten der einzelnen Wohnungstypen "vertauscht" wurden, fälschlicherweise. Und dadurch seien die Abrechnungssalden falsch berechnet worden. Es sei nun korrigiert worden und hiermit würden wir die neu berechnete Abrechnung erhalten. Die geleistete Zahlung von 250.-- wurde uns schon abgezogen, aber jetzt sollten wir nochmals rund 350.-- nachzahlen. Wohlverstanden, keine Kulanz ihrerseits, die den Fehler gemacht haben! Also nicht bsp. dass sich die Verwaltung auch daran beteiligt hätte.
Leider haben wir hier wohl geringe Chancen oder? Oder wie sehen Sie das?
vielen dank für ihre Antwort im voraus!
Hallo nerkom
Der Vermieter ist verpflichtet, die Abrechnung auf Verlangen der MieterIn detailliert aufzuschlüsseln und Einsicht in die sachdienlichen Orginalunterlagen zu gewähren. Nebenkosten sind nur geschuldet, wenn sie klar und eindeutig im Vertrag ausgewiesen sind. Ausserdem müssen die vertraglich vereinbarten Akonto-Zahlungen mehr oder weniger den tatsächlichen Kosten in der effektiven Abrechnung entsprechen. Wurde Ihnen dies bei Vertragsabschluss vom Vermieter zugesichert, so können sehr hohe Nachzahlungen für Nebenkosten bestritten werden. Bei einem Rechtsstreit muss diejenige Partei aktiv werden, die von der anderen Geld will. Probleme mit der Nebenkostenabrechnung sind rechtlich meist sehr komplex, deshalb ist der Mieterverband die richtige Anlaufstelle. Grundsätzlich dürfen Mieter darauf vertrauen, dass die effektiven Nebenkosten die Akontozahlungen nicht unbegrenzt überschreiten. Wie hoch die Nachforderungen ausfallen dürfen, haben die verschiedenen Gerichte unterschiedlich beurteilt.
Viel Erfolg
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag
Ich hab noch eine Frage betreff Stillen bzw. Abpumpen am Arbeitsplatz.
Ist die Zeit da irgendwie definiert? Oder spielt es keine Rolle ob ich 2 oder 4 mal abpumpen gehe?
Ich werde ab Juli arbeiten und dies entweder von 6:45 - 16:00Uhr (Frühdienst) oder 14:00 - 22:30Uhr (Spätdienst). Mit der Zeit wohl auch Nachtdienst (22:00 - 7:15Uhr)
Im Früh-und Spätdienst möchte ich 2-3mal abpumpen. Das ist okay nehm ich an? Was wenn meine Tochter zu Hause öfterns trinkt, darf ich auch 4mal abpumpen?
Wie ist das Nacht? Muss ich überhaupt Nachtdienst machen so lange ich stille? Da ich allein auf dem Nachtdienst wär ist es mit dem abpumpen dann wohl fast unmöglich. Kann ja schlecht drauf bestehen wenn mich niemand ablösen kann.
Danke für Ihre Antwort!
Hallo sarunette
Das Arbeitsgesetz sieht kein absolutes Beschäftigungsverbot für stillende Mütter vor. Nach 8 Wochen Mutterschaftsurlaub können Sie aber nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35 Abs. 3 ArG).Solange sie stillen müssen sie nicht zur Arbeit erscheinen, erhalten aber auch keinen Lohn. Wenn siea n ihren Arbeitsplatz stillen, ist Ihnen die nötige Zeit dazu einzuräumen (Art. 35Abs. 3 ArG) und der Arbeitgeber ist verpflichtet die Arbeitsbedingungen für Mutter und Kind so zu gestalten,
dass die Gesundheit der beiden nicht beeinträchtigt wird. Zitat Art.60 ArGVl : Für das Stillen im ersten Lebensjahr ist die Stillzeit wie folgt an die Arbeitszeit anzurechnen:
• Stillzeit im Betrieb ist Arbeitszeit.
• Verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, so ist die
Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen.
• Die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden, sie
darf auch nicht an andere gesetzliche Ruhe- und Ausgleichszeiten
angerechnet werden.
Um das Stillen oder Abpumpen von Muttermilch am Arbeitsplatz gewährleisten zu können, braucht es gegenseitige Toleranz. Sowohl die Mutter wie auch der Arbeitgeber müssen sich im Vorfeld informieren
und vorbereiten. Ein Gespräch über gegenseitige Erwartungen und Wünsche ist sinnvoll. Schauen sie, ob es möglich wäre, dass sie auch schon zu Hause abpumpen können, und diese Milch mitnehmen.
Ihre gemäss Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit darf nicht verlängert werden und sie darf nicht 9 Stunden überschreiten.
Alles Gute
Ich hab noch eine Frage betreff Stillen bzw. Abpumpen am Arbeitsplatz.
Ist die Zeit da irgendwie definiert? Oder spielt es keine Rolle ob ich 2 oder 4 mal abpumpen gehe?
Ich werde ab Juli arbeiten und dies entweder von 6:45 - 16:00Uhr (Frühdienst) oder 14:00 - 22:30Uhr (Spätdienst). Mit der Zeit wohl auch Nachtdienst (22:00 - 7:15Uhr)
Im Früh-und Spätdienst möchte ich 2-3mal abpumpen. Das ist okay nehm ich an? Was wenn meine Tochter zu Hause öfterns trinkt, darf ich auch 4mal abpumpen?
Wie ist das Nacht? Muss ich überhaupt Nachtdienst machen so lange ich stille? Da ich allein auf dem Nachtdienst wär ist es mit dem abpumpen dann wohl fast unmöglich. Kann ja schlecht drauf bestehen wenn mich niemand ablösen kann.
Danke für Ihre Antwort!
Hallo sarunette
Das Arbeitsgesetz sieht kein absolutes Beschäftigungsverbot für stillende Mütter vor. Nach 8 Wochen Mutterschaftsurlaub können Sie aber nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35 Abs. 3 ArG).Solange sie stillen müssen sie nicht zur Arbeit erscheinen, erhalten aber auch keinen Lohn. Wenn siea n ihren Arbeitsplatz stillen, ist Ihnen die nötige Zeit dazu einzuräumen (Art. 35Abs. 3 ArG) und der Arbeitgeber ist verpflichtet die Arbeitsbedingungen für Mutter und Kind so zu gestalten,
dass die Gesundheit der beiden nicht beeinträchtigt wird. Zitat Art.60 ArGVl : Für das Stillen im ersten Lebensjahr ist die Stillzeit wie folgt an die Arbeitszeit anzurechnen:
• Stillzeit im Betrieb ist Arbeitszeit.
• Verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, so ist die
Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen.
• Die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden, sie
darf auch nicht an andere gesetzliche Ruhe- und Ausgleichszeiten
angerechnet werden.
Um das Stillen oder Abpumpen von Muttermilch am Arbeitsplatz gewährleisten zu können, braucht es gegenseitige Toleranz. Sowohl die Mutter wie auch der Arbeitgeber müssen sich im Vorfeld informieren
und vorbereiten. Ein Gespräch über gegenseitige Erwartungen und Wünsche ist sinnvoll. Schauen sie, ob es möglich wäre, dass sie auch schon zu Hause abpumpen können, und diese Milch mitnehmen.
Ihre gemäss Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit darf nicht verlängert werden und sie darf nicht 9 Stunden überschreiten.
Alles Gute
Re: 30.5.-5.6.2011: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Hallo Frau von Escher
Herzlichen Dank, dass Sie sich hier Zeit nehmen unseren Fragen zu beantworten.
Meine Frage ist die folgende:
Ich habe voraussichtlichen ET am 25.6.2011. Werde nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr zu meinem jetzigen Arbeitgeber zurückkehren und muss nach der Geburt noch kündigen. Meine Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Nun, wie verfasse ich die Kündigung? Schreibe ich einfach hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis auf Ende des Mutterschaftsurlaubes (es könnte ja sein, dass es sich dann etwas mit den 3 Monaten überschneidet) oder wie mache ich das?
Ich habe leider kein gutes Verhältnis zu meinem Ex-Chef, er spart an allen Ecken und Kanten und ich weiss, dass wenn ich "falsch"kündige, dass er mir dann noch Lohn oder Mutterschaft abziehen würde.
Seit dem 16.5.2011 arbeite ich gar nicht mehr, habe eine AUF von 100% bis zur Geburt. Im Mai hat er mir den Lohn nun noch zu 100% ausbezahlt, theoretisch müsste er mir das im Juni ja auch noch machen oder?
Am liebsten wäre es ihm, wenn er jetzt schon etwas schriftliches von mir hätte, dass ich nicht zur Arbeit zurückkehre, aber ich werde ihm nichts geben.
Danke für Ihre Antwort.
Hallo Sabine
Grundsätzlich sollten sie erst nach der Geburt des Kindes (keinesfalls vorher), wie sie es vorhaben, auf Ende des Mutterschaftsurlaubes künden, das reicht bei 3 Monaten; sie dürfen ohne ihre Einwilligung bis 16 Wochen nach der Geburt sowieso nicht zur Arbeit aufgeboten werden und für 8 Wochen nach der Niederkunft dürfen sie nicht arbeiten. Auf jeden Fall sollten sie sich vom Arbeitgeber zu keiner vorzeitigen Kündigung zwingen lassen. Auch ihren Lohn muss er voll bezahlen, selbst wenn sie arbeitsunfähig sind, dann greift nämlich die Lohnfortzahlungspflicht. Die Mutterschaftsentschädigung erhalten sie für eine Dauer von 98 Tagen.
Lesen sie bei swissmom weitere Informationen dazu unter den Stichwörtern: Lohnfortzahlung, Kündigung, Arbeitsverbot, Mutterschaftsversicherung.
Alles Gute
Herzlichen Dank, dass Sie sich hier Zeit nehmen unseren Fragen zu beantworten.
Meine Frage ist die folgende:
Ich habe voraussichtlichen ET am 25.6.2011. Werde nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr zu meinem jetzigen Arbeitgeber zurückkehren und muss nach der Geburt noch kündigen. Meine Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Nun, wie verfasse ich die Kündigung? Schreibe ich einfach hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis auf Ende des Mutterschaftsurlaubes (es könnte ja sein, dass es sich dann etwas mit den 3 Monaten überschneidet) oder wie mache ich das?
Ich habe leider kein gutes Verhältnis zu meinem Ex-Chef, er spart an allen Ecken und Kanten und ich weiss, dass wenn ich "falsch"kündige, dass er mir dann noch Lohn oder Mutterschaft abziehen würde.
Seit dem 16.5.2011 arbeite ich gar nicht mehr, habe eine AUF von 100% bis zur Geburt. Im Mai hat er mir den Lohn nun noch zu 100% ausbezahlt, theoretisch müsste er mir das im Juni ja auch noch machen oder?
Am liebsten wäre es ihm, wenn er jetzt schon etwas schriftliches von mir hätte, dass ich nicht zur Arbeit zurückkehre, aber ich werde ihm nichts geben.
Danke für Ihre Antwort.
Hallo Sabine
Grundsätzlich sollten sie erst nach der Geburt des Kindes (keinesfalls vorher), wie sie es vorhaben, auf Ende des Mutterschaftsurlaubes künden, das reicht bei 3 Monaten; sie dürfen ohne ihre Einwilligung bis 16 Wochen nach der Geburt sowieso nicht zur Arbeit aufgeboten werden und für 8 Wochen nach der Niederkunft dürfen sie nicht arbeiten. Auf jeden Fall sollten sie sich vom Arbeitgeber zu keiner vorzeitigen Kündigung zwingen lassen. Auch ihren Lohn muss er voll bezahlen, selbst wenn sie arbeitsunfähig sind, dann greift nämlich die Lohnfortzahlungspflicht. Die Mutterschaftsentschädigung erhalten sie für eine Dauer von 98 Tagen.
Lesen sie bei swissmom weitere Informationen dazu unter den Stichwörtern: Lohnfortzahlung, Kündigung, Arbeitsverbot, Mutterschaftsversicherung.
Alles Gute