Hibiskus hat geschrieben:stella: Ich denke eben, dass man kognitiv weite Kinder durchaus anders als im Kindergarten auslasten kann! Für mich würde gerade bei solchen Kindern 1 oder gar nur 1/2 Jahr Kindergarten als Vorbereitung auf die Schule durchaus reichen, wenn der Rest gut auf ihre Bedürfnisse abgestimmt ist. Aber das ist wohl eine völlig andere Diskussion...
Deine Idee geht nicht auf. Das Kind zurück stellen bedeutet, dass das Kind ein Jahr später den zweijährigen Kiga startet. Die 2 Jahre Kiga sind obligatorisch, es kann nicht wahlweise nur 1 Jahr Kiga gemacht werden. Deshalb sehe ich es klar als Aufgabe des Kiga, Lösungen für kigareife Kinder anzubieten, weil die Sauberkeit bzw. Trockenheit kein Killerkriterium sein darf, weil die Kigapflicht (= Schulpflicht, weil 2 Jahre Kita zur obligatorischen Schulzeit gehören) mit 4 gesetzlich festgelegt wurde. Und für die obligatorische Schulzeit ist nun mal die öffentliche Hand zuständig, da müssen nicht Eltern wickeln gehen oder für eine Klassenassistenz zahlen. Da muss eben die Schule ausbaden, was der Gesetzgeber und das Stimmvolk entschieden haben. Logisch macht es Sinn im Gespräch ein stimmige Lösung zu finden, aber grundsätzlich ist es das Problem der Schule, weil sie von der öffentlichen Hand den Auftrag erhält die Kinder, welche der obligatorischen Schulpflicht unterstellt sind, zu unterrichten.
@ masu
Und nein, es besteht kein Verbot, den Kindern das Fudi zu putzen oder die Kinder zu wickeln! Nur weil es in seltenen Fällen zu deinem genannten Vorwurf kommen kann, ist dies kein Grund zur grundsätzlichen Verweigerung. Es könnte dann auch mal der Vorwurf kommen von Vernachlässigung, wenn das Kind total verdreckt sich selber überlassen wird. Während der obligatorischen Schulzeit liegt die Aufsicht nun mal bei der LP und während dieser Zeit ist die LP für Wohlergehen der ihr anvertrauten Kinder verantwortlich. Und die Idee, dass da die Eltern einspringen müssen, ist einfach falsch. Es gibt keinen Anspruch, die eine Kiga-LP stellen darf. Sie darf aber die Eltern darum bitten und die Eltern dürfen der Bitte nachgehen. Oder die Eltern dürfen diese Hilfe anbieten. Aber grundsätzlich ist während der Schulzeit die LP zuständig.