Freie Tage fürs Zügeln

Wer kennt sich aus?

Moderator: conny85

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Sakura
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Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Sakura »

Hoi zäme,

wir werden dieses Wochenende umziehen in einen Ort, der ca 60 km entfernt ist. Nun müsste ich im Prinzip am Samstagmorgen arbeiten. So weit ich informiert bin, habe ich 2 Freitage zugute fürs Zügeln. Darf der Arbeitgeber den Termin mitbestimmen?

Er ist übrigens schon länger informiert, habe aber gerade hintenrum erfahren, dass er darüber nicht glücklich ist. Ich finde es von meiner Seite schon ein Entgegenkommen, dass ich anstelle von 2 freien Tagen nur einen halben Tag beziehe.

Herzlichen Dank.
Sakura
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conny85
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von conny85 »

Nein darf er nicht. Meistens muss man ja am letzten Tag im Monat zügeln geht ja in der Regel nicht anders. Besteh drauf

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Ups...
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Ups... »

woher weisst du, dass du 2 Freitage fürs Zügeln zu gute hast?

Und wie meinst du im Prinzip müsstest du arbeiten? Hast du mit deinem Chef als du ihn über den Umzug informiert hast über den Samstag als freien Tag gesprochen und er hat gesagt - ok, dann kannst du frei nehmen?

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Barbamama79
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Barbamama79 »

So viel ich weiss muss der Arbeitgeber für das Zügeln nur frei geben, wenn es nicht anders geht. Wenn du also z.B. aufgrund der Wohnungsabgaben/-übernahmen nur an diesem Samstag zügeln kannst. Wenn du das Zügeln auch auf einen anseren Tag legen kannst, muss er dir nicht an diesem Samstag freigeben und kann den Termin mitbestimmen.
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Ups...
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Ups... »

1. muss der Arbeitgeber gar nicht frei geben - kann aber. Ob 1 oder 2 Tage - für einen Umzug weit weg gibt es manchmal eben 2 Tage - usus ist sonst 1 Tag. Aber eben, der AG muss gar nicht...

2. Bestimmt der AG wann ein AN frei haben kann. Man kann nicht drauf bestehen dann und dann frei zu haben - ob man nun umzieht, heiratet oder was auch immer - das sollte man alles im vorhinein abgesprochen haben...

also, solange Sakura nicht meine Fragen oben beantwortet kann man nix zum Sachverhalt sagen ausser -

@conny85
woher hast du die Info dass der AG nicht sagen darf, wann man frei hat?

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Barbamama79
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Barbamama79 »

Ich gebe da Ups... weitgehend recht. Der Arbeitgeber muss für Anlässe wie Heirat, Wohnungswechsel, Behördengänge, etc. ihren Angestellten Freizeit gewähren. Allerdings legt das Gesetz nicht fest, wieviel Freizeit einzuräumen ist. Es spricht lediglich von den "üblichen freien Stunden und Tagen". Ob diese Freizeit bezahlt ist oder nicht, ist wieder eine andere Frage. Wie lange man evtl. bezahlt frei bekommt ist im Arbeitsvertrag (oder einem allfälligen GAV) zu regeln.

Hier noch ein Auszug vom Personalamt des Kantons Zürich:
"Es gibt verschiedenste Anlässe, für welche Angestellte zusätzlich zu den "normalen" Ferien Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. Insbesondere familiäre Ereignisse (z.B. Hochzeit) oder persönliche Angelegenheiten (z.B. Arztbesuch, Zügeltag) können in der Regel "auf die Arbeitszeit" genommen werden.
Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung von bezahltem Urlaub jedoch auch verweigert oder es können Auflagen gemacht werden. Ein Anspruch auf Urlaub besteht somit nicht."

Bezahlter Urlaub ist also Goodwill des Arbeitgebers. Und meiner Meinung nach kann der Arbeitgeber daher auch beim Zeitpunkt dieses Urlaubes mitreden, sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, weshalb der Urlaub genau an diesem Tag bezogen werden muss (genau wie er auch beim Zeitpunkt der Ferien mitreden kann).
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shiraz
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von shiraz »

Barbamanna

Das Personalreglement des Kantons, sei es Zürich oder ein anderer, ist jeweils ein ganz eigenes und ist nicht mit den "normalen" Einzelarbeitsverträgen oder GAVs udgl. zu vergleichen.
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Barbamama79
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Barbamama79 »

Das stimmt. Es war als Beispiel gedacht. Wenn der Kanton Zürich sagen kann, dass kein Anspruch auf Urlaub besteht, dann können das andere Arbeitgeber auch. Ich gehe ja stark davon aus, dass sich der Kanton Zürich ans Arbeitsgesetz hält.
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shiraz
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von shiraz »

Ich zittiere mal das OR:

Art. 324a
2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers
a. Grundsatz

1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.3

4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist


Die Liste unter Punkt 1 ist nicht vollständig. Indes ist heutzutage ein Zügeltag allgemein als solcher anerkannt.
Voraussetzung ist, dass nicht an einem anderen, arbeitsfreien Tag gezügelt werden könnte (ohne Nachteile für den Arbeitnehmer) UND dass er erlebt wird, sprich der Zügeltag tatsächlich auf einen Arbeitstag fällt. Zügelt man z.B. an einem arbeitsfreien Montag, kann der Arbeitnehmer den Tag nicht "nachholen".

Punkt 4 ist zu beachten. Denn die meisten GAV regeln den Zügeltag ausdrücklich.
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harmony
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von harmony »

Ob ein oder zwei Tage zu Gute ist abhängig ob ein Kantonswechsel vorliegt, dann sinds in der Regel 2 Tage
4 Jahren Kiwu, Endo Level II :arrow: 05/2018 & Doppelpack 10/2022

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shiraz
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von shiraz »

Barbamama79 hat geschrieben:Das stimmt. Es war als Beispiel gedacht. Wenn der Kanton Zürich sagen kann, dass kein Anspruch auf Urlaub besteht, dann können das andere Arbeitgeber auch. Ich gehe ja stark davon aus, dass sich der Kanton Zürich ans Arbeitsgesetz hält.
Für die öffentlich-rechtlichen Bereiche gelten eben nich OR und ArG, sondern das Bundespersonalgesetz, welches seinerseits Vieles den Kantonen überlässt.
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Ups...
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Ups... »

@shiraz

klar, das OR schreibt aber - ohne sein Verschulden - ist ein Zügeltag genau am Samstag nicht doch allenfalls Verschulden des Mitarbeiters? Hätte ja allenfalls auch Freitag sein können....

drum war meine Frage (finde ich noch wichtig) - ob denn mit dem AG der Samstag abgemacht wurde!
Weil, eine einfache Info - ich zügle dann - berechtigt nach meiner Meinung nicht einfach an dem Tag dann frei zu haben - obwohl der AG meint man arbeitet dann... (vonwegen im Prinzip muss ich arbeiten etc.)

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Barbamama79
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Barbamama79 »

shiraz hat geschrieben: Barbamama79 hat geschrieben:
Das stimmt. Es war als Beispiel gedacht. Wenn der Kanton Zürich sagen kann, dass kein Anspruch auf Urlaub besteht, dann können das andere Arbeitgeber auch. Ich gehe ja stark davon aus, dass sich der Kanton Zürich ans Arbeitsgesetz hält.



Für die öffentlich-rechtlichen Bereiche gelten eben nich OR und ArG, sondern das Bundespersonalgesetz, welches seinerseits Vieles den Kantonen überlässt.
Im Bundespersonalgesetz ist im Geltungsbereich das Personal der Kantone nicht aufgeführt. Bei den Arbeitgebern sind die Kantone ebenfalls nicht aufgeführt. (?). Zudem steht in Artikel 6:
1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2 Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).

Aber das Ganze führt nun vielleicht etwas zu weit dafür, dass ich es als Beispiel für meine Aussagen genommen habe. Kann denn deiner Meinung nach ein Arbeitnehmer den Zügeltag (auch wenn er laut Vertrag einen zugute hat) einfach selbst bestimmen, ohne dass der Arbeitgeber etwas dazu sagen darf? Auch wenn durchaus an einem anderen Tag gezügelt werden könnte? Denn die Ausgangsfrage war ja "Darf der Arbeitgeber den Termin mitbestimmen?"
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shiraz
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von shiraz »

ups, barbamamma

Nochmals meinen vorletzten Absatz im letzten Post:

Die Liste unter Punkt 1 ist nicht vollständig. Indes ist heutzutage ein Zügeltag allgemein als solcher anerkannt.
Voraussetzung ist, dass nicht an einem anderen, arbeitsfreien Tag gezügelt werden könnte (ohne Nachteile für den Arbeitnehmer) UND dass er erlebt wird, sprich der Zügeltag tatsächlich auf einen Arbeitstag fällt. Zügelt man z.B. an einem arbeitsfreien Montag, kann der Arbeitnehmer den Tag nicht "nachholen".
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Ups... »

Und meine Frage war, wie der Tag geplant war...
Wie willst du deine Voraussetzungen prüfen? Und ich bin immer noch nicht überzeugt, dass Umzug wirklich dazu gehört...

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Barbamama79
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Barbamama79 »

Meiner Meinung nach ist nicht Artikel 324 sondern Artikel 329 im OR über die Freizeit massgebend.
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shiraz
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von shiraz »

ups

Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Er muss also auf Ersuchen des Arbeitgebers belegen können, dass ein anderer Tag nicht möglich wäre.
Nun können die Zwänge, an einem bestimmten Tag umziehen zu müssen manigfaltig sein:
- Transpörtler hat vorher/nachher kaum Kapazität
- Hilfspersonal (Freunde und Familie) können auch nicht anders
- Abgabetermin wird von der Verwaltung bestimmt und ist unabänderlich
- Familienpflichten verhindern einen anderen Tag
- Partner/Ehegatte kann nicht an einem anderen Tag
- ...

Dann kann auch aus den Usanzen in den diversen GAV, Personalreglementen udgl. in der CH abgeleitet werden, dass heute für das Zügeln ein, evtl. zwei Arbeitstage üblich sind.

Einen konktreten Gerichtsfall darüber, sei es ein Leiturteil oder gar ein BGE, kenne ich jedoch nicht. Hab in der Kürze im www auch nichts gefunden.
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Ups... »

Deshalb auch meine Frage an die TE woher sie das mit den 2 Tagen hat...

Aber sie scheint sich eh nicht mehr zu melden...

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shiraz
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von shiraz »

Ups... hat geschrieben:Deshalb auch meine Frage an die TE woher sie das mit den 2 Tagen hat...
Naja, bei einer Distanz von 60km ist die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit in der Schweiz recht gross, dass sie den Kanton wechselt.
Und dafür ist (meist) 2 Tage vorgesehen.
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Re: Freie Tage fürs Zügeln

Beitrag von Ups... »

eben, meist ist da etwas vorgesehen...

aber - was wir auch nicht wissen - arbeitet sie nachher noch da oder ist es ein gekündigtes Arbeitsverhältnis? Auch da gibt es die Möglichkeit, dass die Tage nicht bezogen werden können...

aber eben, wie gesagt - sie meldet sich eh nicht mehr!

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