Familienzulagen
Als Familienzulagen gelten Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen. Wer hat Anspruch darauf und für wie lange? Welcher Elternteil sollte sie beantragen? Und wie ist es bei unverheirateten Eltern, Adoptivkindern und Patchworkfamilien aller Art?
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Aktuell auf der swissmom-Startseite: Familienzulagen
Moderator: conny85
Re: Aktuell auf der swissmom-Startseite: Familienzulagen
Achtung - diese Info stimmt nicht ganz
Es ist nicht so, dass nur bei getrennten/geschiedenen Eltern entscheidend ist, wer das Sorgerecht hat - das ist auch entscheidend, bei Eltern die (im Konkubinat) zusammen leben.
Genauer gesagt: Der Anspruch wird gemäss der Anspruchskonkurrenz geprüft. Das sind 5 Punkte, die zwingend der Reihe nach beantwortet werden müssen (Rangordnung):
1. Erwerbstätige Person
2. Person, welche die elterliche Sorge innehat
3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Mit wem lebt das Kind (überwiegend) zusammen?
4. Person, die im Wohnsitzkanton arbeitet
5. Höhe des Einkommens
Beispiele:
Herr und Frau G. leben im Kt ZH im Konkubinat mit dem Kind zusammen. Gemeinsame elterliche Sorge. Herr G arbeitet 100% im Kt AG, Frau G arbeitet 40% im Kt ZH.
1. Beide sind erwerbstätig --> also weiter zu Punkt 2
2. Gemeinsame elterliche Sorge --> also weiter zu Punkt 3
3. Kind lebt bei beiden --> weiter zu Punkt 4
4. Herr G arbeitet nicht im Wohnkanton, Frau G. aber schon --> also ist Frau G diejenige, welche die Kinderzulage beziehen muss (allenfalls stellt sich hier höchstens noch die Frage nach der Differenzzulage, wenn Herr G in einem Kanton arbeiten würde, der mehr bezahlt, als im Wohnkanton - ist hier aber nicht der Fall
).
Herr und Frau B sind beide erwerbstätig. Haben gemeinsames Sorgerecht, sind aber getrennt und das Kind lebt bei der Mutter
Frau B muss die Kinderzulage beziehen, da es sich hier bei Punkt 3 entscheidet
Herr und Frau Z sind beide berufstätig. Herr Z arbeitet 100%, Frau Z arbeitet 20%. Sie sind verheiratet, haben gemeinsames Sorgerecht, leben zusammen. Beide leben und arbeiten im Kt ZH
Hier muss Herr Z die Kinderzulage beantragen, da es sich erst bei Punkt 5 entscheidet (und Herr Z aufgrund seines 100%-Pensums wohl den höheren Lohn hat als seine Frau mit 20%
).
Wie gesagt: Man muss bei der Prüfung einfach diese 5 Punkte - der Reihe nach
- abhaken - dann ist die Anspruchsberechtigung sehr schnell geklärt
.
Infos dazu findet man z.B. auch hier:
https://www.ahv-iv.ch/p/6.08.d
Wichtig auch: Bei Trennung muss die Kinderzulage meistens neu geregelt werden - und leider sind nicht alle Personalabteilungen so kompetent, dass sie das selber checken und auf einem zukommen
. Das heisst:
Herr und Frau K sind beide verheiratet, haben gemeinsames Sorgerecht, waren beide erwerbstätig, beide im Wohnkanton arbeitstätig und Herr K hatte das höhere Einkommen. Also hat er - richtigerweise - die Kinderzulage bezogen. Nun trennen sie sich. Am Sorgerecht ändert sich nichts, aber Herr K zieht aus und die Kinder leben nun überwiegend bei der Mutter --> also muss neu die Mutter die Kinderzulage beziehen!

Es ist nicht so, dass nur bei getrennten/geschiedenen Eltern entscheidend ist, wer das Sorgerecht hat - das ist auch entscheidend, bei Eltern die (im Konkubinat) zusammen leben.
Genauer gesagt: Der Anspruch wird gemäss der Anspruchskonkurrenz geprüft. Das sind 5 Punkte, die zwingend der Reihe nach beantwortet werden müssen (Rangordnung):
1. Erwerbstätige Person
2. Person, welche die elterliche Sorge innehat
3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Mit wem lebt das Kind (überwiegend) zusammen?
4. Person, die im Wohnsitzkanton arbeitet
5. Höhe des Einkommens
Beispiele:
Herr und Frau G. leben im Kt ZH im Konkubinat mit dem Kind zusammen. Gemeinsame elterliche Sorge. Herr G arbeitet 100% im Kt AG, Frau G arbeitet 40% im Kt ZH.

1. Beide sind erwerbstätig --> also weiter zu Punkt 2
2. Gemeinsame elterliche Sorge --> also weiter zu Punkt 3
3. Kind lebt bei beiden --> weiter zu Punkt 4
4. Herr G arbeitet nicht im Wohnkanton, Frau G. aber schon --> also ist Frau G diejenige, welche die Kinderzulage beziehen muss (allenfalls stellt sich hier höchstens noch die Frage nach der Differenzzulage, wenn Herr G in einem Kanton arbeiten würde, der mehr bezahlt, als im Wohnkanton - ist hier aber nicht der Fall

Herr und Frau B sind beide erwerbstätig. Haben gemeinsames Sorgerecht, sind aber getrennt und das Kind lebt bei der Mutter

Herr und Frau Z sind beide berufstätig. Herr Z arbeitet 100%, Frau Z arbeitet 20%. Sie sind verheiratet, haben gemeinsames Sorgerecht, leben zusammen. Beide leben und arbeiten im Kt ZH


Wie gesagt: Man muss bei der Prüfung einfach diese 5 Punkte - der Reihe nach


Infos dazu findet man z.B. auch hier:
https://www.ahv-iv.ch/p/6.08.d
Wichtig auch: Bei Trennung muss die Kinderzulage meistens neu geregelt werden - und leider sind nicht alle Personalabteilungen so kompetent, dass sie das selber checken und auf einem zukommen

Herr und Frau K sind beide verheiratet, haben gemeinsames Sorgerecht, waren beide erwerbstätig, beide im Wohnkanton arbeitstätig und Herr K hatte das höhere Einkommen. Also hat er - richtigerweise - die Kinderzulage bezogen. Nun trennen sie sich. Am Sorgerecht ändert sich nichts, aber Herr K zieht aus und die Kinder leben nun überwiegend bei der Mutter --> also muss neu die Mutter die Kinderzulage beziehen!