11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
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11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Lic. jur. Patricia von Escher ist im swissmom-Team als Juristin für die Fragen rund um Karriere, Recht, Versicherungen und Finanzen zuständig. Sie hat einen 14jährigen Sohn und eine 11jährige Tochter und lebt in Basel. Sie beantwortet hier Rechtsfragen, die mit Schwangerschaft und Geburt zu tun haben.
Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
guten tag frau von escher
ich habe eine frage bezüglich mutterschaftsurlaub:
wir haben zwischen weihnachten und neujahr betriebsferien. unter anderem sind meine überstunden damit abgegolten. mein mutterschaftsurlaub fällt auf die weihnachtszeit.
konkret:
ich habe 16 wochen mutterschaftsurlaub von ca. anfang dezember an. "verliere" ich die betriebsferien oder wird mein mutterschaftswoche um diese tage (ca. 1 woche) verlängert?
besten dank
lou
Der Mutterschaftsurlaub dauert ab Geburt des Kindes 98 Tage (14 Wochen), in Ihrem Fall 16 Wochen und kann nicht unterbrochen oder verlängert werden. Für die Regelung der Überstundenden müssten Sie mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch suchen und eineinvernehmliche Lösung finden.
ich habe eine frage bezüglich mutterschaftsurlaub:
wir haben zwischen weihnachten und neujahr betriebsferien. unter anderem sind meine überstunden damit abgegolten. mein mutterschaftsurlaub fällt auf die weihnachtszeit.
konkret:
ich habe 16 wochen mutterschaftsurlaub von ca. anfang dezember an. "verliere" ich die betriebsferien oder wird mein mutterschaftswoche um diese tage (ca. 1 woche) verlängert?
besten dank
lou
Der Mutterschaftsurlaub dauert ab Geburt des Kindes 98 Tage (14 Wochen), in Ihrem Fall 16 Wochen und kann nicht unterbrochen oder verlängert werden. Für die Regelung der Überstundenden müssten Sie mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch suchen und eineinvernehmliche Lösung finden.
- Tüpfli
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Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Abend Frau Escher
Ich habe eine Frage zu den Alimenten.
Ich bin jetzt in der 31. Woche schwanger und lebe mit dem Vater des Babys getrennt.
Was muss ich nun, ausser der Vaterschaftsanerkennung, machen, dass er mir Alimenten zahlt?
Wer bestimmt wie hoch das diese sind?
Gibt es einen Unterschied zwischen der Vaterschaftsanerkennung vor oder nach der Geburt des Kindes?
Liebe Grüsse
Die Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt hat die Konsequenz, dass die Zahlungspflicht (Alimente) durch einen von der Vormundschaftsbehörde zu genehmigenden Unterhaltsvertrag festgehalten wird. Wie hoch die monatlichen Beiträge sind, hängt von den finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen ab.Jeder Kanton hat eigene Bemessungskriterien. Viele halten sich an die Empfehlung des Amtes für Jugend-und Berufsberatung des Kantons Zürich. Es gibt keinen Unterschied ob die Anerkennung vor oder nach der Geburt erfolgt, aber vergessen sie es nicht, denn sonst meldet sich sehr rasch die Vormundschaftsbehörde bei der Mutter.
Weitere Infos finden Sie unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... ATERSCHAFT
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... ERHEIRATET
Ich habe eine Frage zu den Alimenten.
Ich bin jetzt in der 31. Woche schwanger und lebe mit dem Vater des Babys getrennt.
Was muss ich nun, ausser der Vaterschaftsanerkennung, machen, dass er mir Alimenten zahlt?
Wer bestimmt wie hoch das diese sind?
Gibt es einen Unterschied zwischen der Vaterschaftsanerkennung vor oder nach der Geburt des Kindes?
Liebe Grüsse
Die Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt hat die Konsequenz, dass die Zahlungspflicht (Alimente) durch einen von der Vormundschaftsbehörde zu genehmigenden Unterhaltsvertrag festgehalten wird. Wie hoch die monatlichen Beiträge sind, hängt von den finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen ab.Jeder Kanton hat eigene Bemessungskriterien. Viele halten sich an die Empfehlung des Amtes für Jugend-und Berufsberatung des Kantons Zürich. Es gibt keinen Unterschied ob die Anerkennung vor oder nach der Geburt erfolgt, aber vergessen sie es nicht, denn sonst meldet sich sehr rasch die Vormundschaftsbehörde bei der Mutter.
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- jonas2008
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Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
guten tag
ich habe eine frage:
und zwar wurde ich mit 17 jahren schwanger und mit 18 mutter....ich habe nichts gelernt war als au pair in genf....mein freund hat eine lehre und beruf und wir kommen über die runden,uns wurde auch gesagt das ich nichts bekommen werde da ich nicht gearbeitet habe.
nun hat uns der mann der die steuern gemacht hat, gesagt ich sollte geld bekommen (weiss leider nicht mehr was er genau gesagt hat)ich habe dann gesagt dass ich nicht gearbeitet habe usw...
nun sagt auch mein vater (der mittlerweile keine alimente für mich bezahlt) auch dass ich geld bekommen sollte...mich verwirrt das etwas und nun hoffe ich sie können mir weiterhelfen...
wie ist das nun wirklich...??
(mein freund und ich wohnen zusammen,konkubinat und er verdient auch nicht so schlecht..)
liebe grüsse
Es kann sein, dass die Mutterschaftsbeihilfe gemeint ist, für die Sie sich an die Sozialabteilung der Gemeinde an ihrem Wohnsitz anmelden müssen. Ausserdem kann ich Ihnen die Adresse von info@travailsuisse.ch angeben, wo Sie auch Informationen erhalten und sich beraten lassen können.
Wenn Sie im Zeitpunkt der Schwangerschaft gearbeitet haben in Genf, haben sie ev. Anspruch auf Mutterscahftsgeld; dafür müssen Sie mit ihrer AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufnehmen.
ich habe eine frage:
und zwar wurde ich mit 17 jahren schwanger und mit 18 mutter....ich habe nichts gelernt war als au pair in genf....mein freund hat eine lehre und beruf und wir kommen über die runden,uns wurde auch gesagt das ich nichts bekommen werde da ich nicht gearbeitet habe.
nun hat uns der mann der die steuern gemacht hat, gesagt ich sollte geld bekommen (weiss leider nicht mehr was er genau gesagt hat)ich habe dann gesagt dass ich nicht gearbeitet habe usw...
nun sagt auch mein vater (der mittlerweile keine alimente für mich bezahlt) auch dass ich geld bekommen sollte...mich verwirrt das etwas und nun hoffe ich sie können mir weiterhelfen...
wie ist das nun wirklich...??
(mein freund und ich wohnen zusammen,konkubinat und er verdient auch nicht so schlecht..)
liebe grüsse
Es kann sein, dass die Mutterschaftsbeihilfe gemeint ist, für die Sie sich an die Sozialabteilung der Gemeinde an ihrem Wohnsitz anmelden müssen. Ausserdem kann ich Ihnen die Adresse von info@travailsuisse.ch angeben, wo Sie auch Informationen erhalten und sich beraten lassen können.
Wenn Sie im Zeitpunkt der Schwangerschaft gearbeitet haben in Genf, haben sie ev. Anspruch auf Mutterscahftsgeld; dafür müssen Sie mit ihrer AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufnehmen.
Mir si so Häppy
chliine Kindergärtler Jonas 24.09.2008
chliine brüeder Nico 25.03.2010
Mir Liäbe öich so sehr!!
und üsi 4-beiner ou
chliine Kindergärtler Jonas 24.09.2008
chliine brüeder Nico 25.03.2010
Mir Liäbe öich so sehr!!
und üsi 4-beiner ou
Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Sehr geehrte Frau von Escher
Ich bin in der 26. Woche und arbeite zur Zeit noch 100 % (Bürotätigkeit).
Bei uns arbeiten die meisten 9-10 Stunden, da es einfach immer sehr viel zu tun gibt.
Ich habe deshalb (vor der SS) einige Überstunden aufgebaut. Da ich nicht mehr richtig arbeiten mag (sprich, wenn ich um 8 Uhr beginne, bin ich um 16 Uhr nicht mehr besonders leistungsfähig und mag auch nicht mehr sitzen) baue ich dadurch, dass ich früher Feierabend mache, meine Überstunden langsam aber sicher ab.
Doch kann dies Sinn meiner gesammelten Überstunden sein? Abgesehen von der geringeren Leistungsfähigkeit und Kontraktionen habe ich keine Beschwerden, muss ich deshalb davon ausgehen, bis zum Ende der Schwangerschaft nicht krankgeschrieben zu werden und dafür meine Überstunden "zu verlieren"?
Besten Dank für die Auskunft
Das Arbeitsgesetz sieht Regeln zum Gesundheitsschutz für Schwangere vor. Schwangere dürfen täglich nur die vereinbarte Zeit, höchstens aber 9 Stunden arbeiten, also keine Überstunden leisten. Was die Kompensation der Überstunden angeht, sollte die Regelung aus ihrem Arbeitsvertrag oder den allfälligen zusätzlichen Reglementen ersichtlich sein (z.B ob diese ausbezahlt werden nach Vertragsbeendigung). Ausserdem gilt, dass Schwangere kurzfristig auf blosse Mitteilung hin (z.B.bei Übelkeit) der Arbeit fernbleiben dürfen; dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, sollten Sie ein Arztzeugnis vorweisen. Ich empfehle Ihnen sich darüber mit ihrem Frauenarzt/ärztin zu besprechen.
Infos zum Thema finden Sie unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... SCHWANGERE
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... RSCHUTZGES
Ich bin in der 26. Woche und arbeite zur Zeit noch 100 % (Bürotätigkeit).
Bei uns arbeiten die meisten 9-10 Stunden, da es einfach immer sehr viel zu tun gibt.
Ich habe deshalb (vor der SS) einige Überstunden aufgebaut. Da ich nicht mehr richtig arbeiten mag (sprich, wenn ich um 8 Uhr beginne, bin ich um 16 Uhr nicht mehr besonders leistungsfähig und mag auch nicht mehr sitzen) baue ich dadurch, dass ich früher Feierabend mache, meine Überstunden langsam aber sicher ab.
Doch kann dies Sinn meiner gesammelten Überstunden sein? Abgesehen von der geringeren Leistungsfähigkeit und Kontraktionen habe ich keine Beschwerden, muss ich deshalb davon ausgehen, bis zum Ende der Schwangerschaft nicht krankgeschrieben zu werden und dafür meine Überstunden "zu verlieren"?
Besten Dank für die Auskunft
Das Arbeitsgesetz sieht Regeln zum Gesundheitsschutz für Schwangere vor. Schwangere dürfen täglich nur die vereinbarte Zeit, höchstens aber 9 Stunden arbeiten, also keine Überstunden leisten. Was die Kompensation der Überstunden angeht, sollte die Regelung aus ihrem Arbeitsvertrag oder den allfälligen zusätzlichen Reglementen ersichtlich sein (z.B ob diese ausbezahlt werden nach Vertragsbeendigung). Ausserdem gilt, dass Schwangere kurzfristig auf blosse Mitteilung hin (z.B.bei Übelkeit) der Arbeit fernbleiben dürfen; dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, sollten Sie ein Arztzeugnis vorweisen. Ich empfehle Ihnen sich darüber mit ihrem Frauenarzt/ärztin zu besprechen.
Infos zum Thema finden Sie unter:
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http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... RSCHUTZGES
Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag
Ich habe die Vollmacht für das Bankkonto von meinem Ehe-Mann. Seine Mutter hat ebenfalls eine Vollmacht.
Was passiert, wenn ihm etwas zustösst, er stirbt ?! Wessen Vollmacht hat mehr Gültigkeit? Könnte es passieren dass seine Mutter das ganze Geld bekommt?
Danke vielmals für Ihre Antwort.
Dies ist eine sehr heikle Situation. Da ich weder den Inhalt, noch die Art der Vollmacht kenne, kann ich dazu keine Angaben machen. Sie müssten dies aber mit Ihrem Mann unbedingt besprechen und eine für Sie akzeptable Lösung finden. Bedenken Sie, dass die Banken die Konten eines Verstorbenen sperren können, bis ein Erbschein vorliegt, was mehrere Wochen dauern kann. Während dieser Zeit haben auch Personen, die der Kontoinhaber mit einer Vollmacht ausgestattet hat, keinen Zugriff auf das Konto. Das gilt auch für Ehegatten. Gleich verhält es sich übrigens bei Gemeinschaftskonten. Die Banken sperren auch diese Konten häufig beim Tod eines Kontoinhabers. Auch ein Erbschein garantiert aber keinen Zugriff auf das Konto. Die Bank kann dem hinterbliebenen Ehegatten Bezüge verweigern, wenn weitere Erben vorhanden sind. Oder sie kann verlangen, dass alle Erben ihr schriftliches Einverständnis für den Bezug erteilen müssen. Das kann sich als schwierig erweisen, wenn zum Beispiel ein Erbe nicht auffindbar ist. Ehegatten eröffnen daher am besten eigene Konten, von dem sie auch nach dem Tod des anderen jederzeit Geld abheben können, um die dringendsten Rechnungen begleichen zu können.
Ich habe die Vollmacht für das Bankkonto von meinem Ehe-Mann. Seine Mutter hat ebenfalls eine Vollmacht.
Was passiert, wenn ihm etwas zustösst, er stirbt ?! Wessen Vollmacht hat mehr Gültigkeit? Könnte es passieren dass seine Mutter das ganze Geld bekommt?
Danke vielmals für Ihre Antwort.
Dies ist eine sehr heikle Situation. Da ich weder den Inhalt, noch die Art der Vollmacht kenne, kann ich dazu keine Angaben machen. Sie müssten dies aber mit Ihrem Mann unbedingt besprechen und eine für Sie akzeptable Lösung finden. Bedenken Sie, dass die Banken die Konten eines Verstorbenen sperren können, bis ein Erbschein vorliegt, was mehrere Wochen dauern kann. Während dieser Zeit haben auch Personen, die der Kontoinhaber mit einer Vollmacht ausgestattet hat, keinen Zugriff auf das Konto. Das gilt auch für Ehegatten. Gleich verhält es sich übrigens bei Gemeinschaftskonten. Die Banken sperren auch diese Konten häufig beim Tod eines Kontoinhabers. Auch ein Erbschein garantiert aber keinen Zugriff auf das Konto. Die Bank kann dem hinterbliebenen Ehegatten Bezüge verweigern, wenn weitere Erben vorhanden sind. Oder sie kann verlangen, dass alle Erben ihr schriftliches Einverständnis für den Bezug erteilen müssen. Das kann sich als schwierig erweisen, wenn zum Beispiel ein Erbe nicht auffindbar ist. Ehegatten eröffnen daher am besten eigene Konten, von dem sie auch nach dem Tod des anderen jederzeit Geld abheben können, um die dringendsten Rechnungen begleichen zu können.
Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag Frau von Escher
In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich meine Tätigkeit zu 20% ausübe. Da aber schon zum Vornherein klar war, dass ich wohl eher etwas mehr als 20% arbeiten würde (aber eben nicht ganz klar wieviel (es sind jetzt im Durchschnitt ca. 30%) werde ich im Stundenlohn bezahlt, also jeweils Ende Monat soviel wie ich eben gearbeitet habe, da es in meiner Stellung sowieso nicht möglich wäre, dass ich die Ueberstunden einziehen könnte.
Ende Mai erwarten wir unser zweites Kind. Wie sieht das nun mit der Mutterschaftsentschädigung aus? Wird dies nun 80% des theoretischen Lohnes sein, wenn ich 20% arbeiten würde, oder wird es 80% des durchschnittlichen Lohnes sein? Um den durchschnittlichen Lohn zu berechnen, wieviele Monate würden angeschaut (ich bin seit Anfang November angestellt, war bei Stellenantritt also schon schwanger)?
Da das Kind an der unteresten Gewichtskurve liegt, ist es möglich, dass ich ab dem nächsten Arzttermin am 18. Mai krankgeschrieben werde (da ich beim Arbeiten den ganzen Tag stehe und herumrenne; beim Termin vor einer Woche habe ich die Krankschreibung abgelehnt). Wie ist es im Krankheitsfall. Auf welcher Basis wird dort der Lohn berechnet?
Besten Dank für Ihre Auskunft.
Die Höhe des Taggeldes beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttolohnes, welches Sie vor der Geburt erzielt haben und zwar mindestens der letzten 3 Monate. Im Krankheitsfall greift die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, schauen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach, welche Regelung für Sie zutrifft.
Weitere Infos dazu unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... ORTZAHLUNG
In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich meine Tätigkeit zu 20% ausübe. Da aber schon zum Vornherein klar war, dass ich wohl eher etwas mehr als 20% arbeiten würde (aber eben nicht ganz klar wieviel (es sind jetzt im Durchschnitt ca. 30%) werde ich im Stundenlohn bezahlt, also jeweils Ende Monat soviel wie ich eben gearbeitet habe, da es in meiner Stellung sowieso nicht möglich wäre, dass ich die Ueberstunden einziehen könnte.
Ende Mai erwarten wir unser zweites Kind. Wie sieht das nun mit der Mutterschaftsentschädigung aus? Wird dies nun 80% des theoretischen Lohnes sein, wenn ich 20% arbeiten würde, oder wird es 80% des durchschnittlichen Lohnes sein? Um den durchschnittlichen Lohn zu berechnen, wieviele Monate würden angeschaut (ich bin seit Anfang November angestellt, war bei Stellenantritt also schon schwanger)?
Da das Kind an der unteresten Gewichtskurve liegt, ist es möglich, dass ich ab dem nächsten Arzttermin am 18. Mai krankgeschrieben werde (da ich beim Arbeiten den ganzen Tag stehe und herumrenne; beim Termin vor einer Woche habe ich die Krankschreibung abgelehnt). Wie ist es im Krankheitsfall. Auf welcher Basis wird dort der Lohn berechnet?
Besten Dank für Ihre Auskunft.
Die Höhe des Taggeldes beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttolohnes, welches Sie vor der Geburt erzielt haben und zwar mindestens der letzten 3 Monate. Im Krankheitsfall greift die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, schauen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach, welche Regelung für Sie zutrifft.
Weitere Infos dazu unter:
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- Lunarra
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Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag
Ich heirate in wenigen Monaten und der letzte Beratungstermin auf dem Standesamt steht an. Bis dahin muss ich mich entscheiden, wie ich heissen will. Deshalb kämpfe ich mich durchs Namensrecht. Noch zu erwähnen wäre, dass wir in Deutschland heiraten, da GGspe Deutscher ist. Wass muss ich tun, damit ich anschliessend Meier-Müller (wobei Müller der Mädchenname wäre) heisse, ohne dass dies der offizielle Rufname wird? Sprich, ich möchte meinen Mädchenname anhängen, jedoch nicht bei jeder Unterschrift den ganzen 'Roman' aufschreiben.
Danke für die kleine Hilfe.
Leider kenne ich mich im deutschen Namensrecht, das zur Zeit revidiert wird nicht genügend aus. Auf jeden Fall kann Ihnen betr. Namensführung das Schweizerische Konsulat am besten Auskunft geben. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Ich habe folgende interessante Seite im Internet gefunden: Karlsruhe:Eheschliessung:Namensführung nach der Eheschliessung.
Ich heirate in wenigen Monaten und der letzte Beratungstermin auf dem Standesamt steht an. Bis dahin muss ich mich entscheiden, wie ich heissen will. Deshalb kämpfe ich mich durchs Namensrecht. Noch zu erwähnen wäre, dass wir in Deutschland heiraten, da GGspe Deutscher ist. Wass muss ich tun, damit ich anschliessend Meier-Müller (wobei Müller der Mädchenname wäre) heisse, ohne dass dies der offizielle Rufname wird? Sprich, ich möchte meinen Mädchenname anhängen, jedoch nicht bei jeder Unterschrift den ganzen 'Roman' aufschreiben.
Danke für die kleine Hilfe.
Leider kenne ich mich im deutschen Namensrecht, das zur Zeit revidiert wird nicht genügend aus. Auf jeden Fall kann Ihnen betr. Namensführung das Schweizerische Konsulat am besten Auskunft geben. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Ich habe folgende interessante Seite im Internet gefunden: Karlsruhe:Eheschliessung:Namensführung nach der Eheschliessung.
- Sunna
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Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag Frau von Escher,
meine Schwangerschaft ist noch ganz frisch, möchte mich aber trotzdem erkundigen, wie das bei meiner Arbeit vor sich gehen wird.
Ich arbeite als Sozialpädagogin in einem Heim für erwachsene Menschen mit einer geistige Behinderung. Wir haben Arbeitszeiten, da würden anderen die Haare zu Berge stehen. Es kann unter Umständen sein, dass ich 3 geteilte Dienst habe pro Tag:
morgens: 6.30-8.30
mittags: 11.15-13.15
abends: 16.00-22.30
Manchmal auch Nächte, wo wir aber schlafen können.
Ich habe gelesen, dass ich ab dem 8.Monat ab 20.00Uhr nicht mehr arbeiten sollte. Meine Stunden kann ich aber nicht durch den Tag machen, da die Bewohner in der Beschäftigung sind.
Wie geht denn nun das ganz genau, wenn mir der Arbeitgeber keine Tagestätigkeit geben kann? Muss ich da ein Arzteugnis bringen, auch wenn ich eigentlich noch mein Pensum arbeiten könnte?
Und wie ist das mit den Wochenenden? Die Dienste beginnen am Wochenendtag um 9.45Uhr und sind am nächsten Tag um 10.00Uhr beendet. Darf man als Schwangere überhaupt so lange am Stück arbeiten?
Vielen lieben Dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüssen
Sunna
Das Arbeitsgesetz (Art.35-35b) enthält die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz. Generell gilt, wenn eine Schwangere eine bestimmte Arbeit aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht zugemutet werden kann, muss der Arbeitgeber eine vergleichbare Ersatzarbeit anbieten. Kann er das nicht, kommt das Beschäftigungsverbot zum Zuge, wobei die Arbeitnehmerin Anrecht auf 80% ihres Lohnes hat. Auch ist es in diesem Fall empfehlenswert die Situation mit dem Frauenarzt/ärztin zu besprechen um den möglichen Einsatz abzuklären. Es wäre auch gut, wenn Sie diese Fragen mit dem Arbeitgeber besprechen würden und nach einer einvernehmlichen Lösung suchen und vorab den Arbeitsvertrag konsultieren, was für sie bei Schwangerschaft gilt.
Grundsätzlich dürfen Schwangere ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
Weiter Infos unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... RSCHUTZGES
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... SCHWANGERE
meine Schwangerschaft ist noch ganz frisch, möchte mich aber trotzdem erkundigen, wie das bei meiner Arbeit vor sich gehen wird.
Ich arbeite als Sozialpädagogin in einem Heim für erwachsene Menschen mit einer geistige Behinderung. Wir haben Arbeitszeiten, da würden anderen die Haare zu Berge stehen. Es kann unter Umständen sein, dass ich 3 geteilte Dienst habe pro Tag:
morgens: 6.30-8.30
mittags: 11.15-13.15
abends: 16.00-22.30
Manchmal auch Nächte, wo wir aber schlafen können.
Ich habe gelesen, dass ich ab dem 8.Monat ab 20.00Uhr nicht mehr arbeiten sollte. Meine Stunden kann ich aber nicht durch den Tag machen, da die Bewohner in der Beschäftigung sind.
Wie geht denn nun das ganz genau, wenn mir der Arbeitgeber keine Tagestätigkeit geben kann? Muss ich da ein Arzteugnis bringen, auch wenn ich eigentlich noch mein Pensum arbeiten könnte?
Und wie ist das mit den Wochenenden? Die Dienste beginnen am Wochenendtag um 9.45Uhr und sind am nächsten Tag um 10.00Uhr beendet. Darf man als Schwangere überhaupt so lange am Stück arbeiten?
Vielen lieben Dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüssen
Sunna
Das Arbeitsgesetz (Art.35-35b) enthält die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz. Generell gilt, wenn eine Schwangere eine bestimmte Arbeit aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht zugemutet werden kann, muss der Arbeitgeber eine vergleichbare Ersatzarbeit anbieten. Kann er das nicht, kommt das Beschäftigungsverbot zum Zuge, wobei die Arbeitnehmerin Anrecht auf 80% ihres Lohnes hat. Auch ist es in diesem Fall empfehlenswert die Situation mit dem Frauenarzt/ärztin zu besprechen um den möglichen Einsatz abzuklären. Es wäre auch gut, wenn Sie diese Fragen mit dem Arbeitgeber besprechen würden und nach einer einvernehmlichen Lösung suchen und vorab den Arbeitsvertrag konsultieren, was für sie bei Schwangerschaft gilt.
Grundsätzlich dürfen Schwangere ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
Weiter Infos unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... RSCHUTZGES
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... SCHWANGERE
Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Hallo Frau von Escher
Mich würde interessieren, ab wann die Lohnfortzahlung gekürzt werden kann?
Ich bin im 3. Dienstjahr angestellt und seit 1 Monat 100% arbeitsunfähig,
davor 2 Wochen 50%. Wird das KTG bei diesem umfang bereits gekürzt oder kann ich da noch mit dem
vollen Lohn rechnen?
Herzlichen Dank für ihre Antwort
Liebe Grüsse
Es kommt darauf an, welche Skala für Sie gilt. Die Lohnfortzahlung berechnet sich für das laufende Dienstjahr d.h. die verschiedenen Absenzen werden während eines Dienstjahres zusammengezählt. In ihrem Fall gilt im 3. Dienstjahr (bei allen 3 Skalen zufällig gleich) ein Lohnanspruch auf 9 Wochen. Aber fragen Sie auch bei ihrer Parsonalabteilung nach und lassen sie sich eine genaue Berechnung geben.
Die Skalen finden Sie unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... ORTZAHLUNG
www.swissmom.ch/newsletteranzeige.php?docname=RGBSKALEN
Mich würde interessieren, ab wann die Lohnfortzahlung gekürzt werden kann?
Ich bin im 3. Dienstjahr angestellt und seit 1 Monat 100% arbeitsunfähig,
davor 2 Wochen 50%. Wird das KTG bei diesem umfang bereits gekürzt oder kann ich da noch mit dem
vollen Lohn rechnen?
Herzlichen Dank für ihre Antwort
Liebe Grüsse
Es kommt darauf an, welche Skala für Sie gilt. Die Lohnfortzahlung berechnet sich für das laufende Dienstjahr d.h. die verschiedenen Absenzen werden während eines Dienstjahres zusammengezählt. In ihrem Fall gilt im 3. Dienstjahr (bei allen 3 Skalen zufällig gleich) ein Lohnanspruch auf 9 Wochen. Aber fragen Sie auch bei ihrer Parsonalabteilung nach und lassen sie sich eine genaue Berechnung geben.
Die Skalen finden Sie unter:
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www.swissmom.ch/newsletteranzeige.php?docname=RGBSKALEN
Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Liebe Frau von Escher,
wenn alles gut geht, wird mein GG ab Herbst einen neuen Job in Deutschland haben. Wir werden dann unseren Wohnsitz in CH auflösen und ausreisen. Daher beschäftige ich mich mit der ordentlichen Auflösung aller Verträge. Unter anderem haben wir ein Auto geleast. Ich würde gerade wissen wie wir mit diesem Vertrag umgehen können, denn das Leasing läuft eigentlich noch drei Jahre. Mein Mann würde das Auto gerne kaufen und nach D mitnehmen, wenn es für uns finanzierbar ist. Wissen Sie, welche Optionen es gibt, diesen Leasing-Vertrag aufzulösen, ggf. das Auto zu erwerben bzw. zurückzugeben? Bei welcher neutralen Stelle könnten wir uns erkundigen? (Die Leasing-Bank dürfte bestimmt eher ihre eigenen Interessen vertreten. Daher würde ich gerne vorher gut informiert sein, welche Möglichkeiten es gibt.)
Mit freundlichen Gruessen und vielen Dank für Ihre Mühe vorab!
Claire
Sie können sich an die Rechtschutzversicherung wenden. Interessante Beiträge zu ihrer Frage finden Sie auch beim ktipp.ch z.B. Artikel | K-Tipp 6/2001 Leasing-Vertrag : So fahren Sie nicht in die Sackgasse, oder beim beobachter.ch. Ich kann Ihnen leider hier keine ausführliche Beantwortung betr. Leasing geben, da dies den Rahmen von Fragen im Zusammenhang mit Schwangerschaft sprengen würde. Ich hoffe, Sie finden eine gute und finanzierbare Lösung.
wenn alles gut geht, wird mein GG ab Herbst einen neuen Job in Deutschland haben. Wir werden dann unseren Wohnsitz in CH auflösen und ausreisen. Daher beschäftige ich mich mit der ordentlichen Auflösung aller Verträge. Unter anderem haben wir ein Auto geleast. Ich würde gerade wissen wie wir mit diesem Vertrag umgehen können, denn das Leasing läuft eigentlich noch drei Jahre. Mein Mann würde das Auto gerne kaufen und nach D mitnehmen, wenn es für uns finanzierbar ist. Wissen Sie, welche Optionen es gibt, diesen Leasing-Vertrag aufzulösen, ggf. das Auto zu erwerben bzw. zurückzugeben? Bei welcher neutralen Stelle könnten wir uns erkundigen? (Die Leasing-Bank dürfte bestimmt eher ihre eigenen Interessen vertreten. Daher würde ich gerne vorher gut informiert sein, welche Möglichkeiten es gibt.)
Mit freundlichen Gruessen und vielen Dank für Ihre Mühe vorab!
Claire
Sie können sich an die Rechtschutzversicherung wenden. Interessante Beiträge zu ihrer Frage finden Sie auch beim ktipp.ch z.B. Artikel | K-Tipp 6/2001 Leasing-Vertrag : So fahren Sie nicht in die Sackgasse, oder beim beobachter.ch. Ich kann Ihnen leider hier keine ausführliche Beantwortung betr. Leasing geben, da dies den Rahmen von Fragen im Zusammenhang mit Schwangerschaft sprengen würde. Ich hoffe, Sie finden eine gute und finanzierbare Lösung.
2007
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Lohn- / Bonusrückzahlungen
Sehr geehrte Frau von Escher
Ich habe ein Anliegen zum Thema Lohn:
Mein Partner arbeitet bislang bei einer Versicherung im Vertrieb. Das Lohnsystem baute sich aus einem sehr tiefen Grundlohn und den Provisionen auf gemachte Abschüsse aus. Nun hat er seine Stelle gewechselt und sich auch im Guten vom ehemaligen Arbeitgeber getrennt.
Im ungekündigten Arbeitsverhältnis wurden die von Kunden gekündigten oder aufgelösten Verträge immer am neuen Verdienst abgezogen. Ist es aber rechtlich legitim und haltbar, dass ihm für die Dauer von 12 Monaten nach "Stellenbeendung" alle Stornos weiterhin belastet werden? Sprich, wir müssten im September sämtliche Stornobeträge (respektive Anteile, je nach Vertragsdauer) an den ehemaligen Arbeitgeber zurückzahlen, welche er in den 2 Jahren davor verdient hatte.
Ich bin Ihnen sehr dankbar für eine Antwort und grüsse Sie freundlich!
Alle arbeitsrechtlichen Forderungen werden mit Ende des Arbeitsverhältnisses umgehend fällig. Diese Fälligkeit kann nur durch schriftliche Abmachung hinausgeschoben werden und auch nur für eine begrenzte Zeit. Es kommt also auf die vertraglichen Abmachungen ab, die mit dem Arbeitgeber getroffen wurden. Ich würde Ihnen empfehlen, eine Rechtschutzversicherung in Anspruch zu nehmen.
Ich habe ein Anliegen zum Thema Lohn:
Mein Partner arbeitet bislang bei einer Versicherung im Vertrieb. Das Lohnsystem baute sich aus einem sehr tiefen Grundlohn und den Provisionen auf gemachte Abschüsse aus. Nun hat er seine Stelle gewechselt und sich auch im Guten vom ehemaligen Arbeitgeber getrennt.
Im ungekündigten Arbeitsverhältnis wurden die von Kunden gekündigten oder aufgelösten Verträge immer am neuen Verdienst abgezogen. Ist es aber rechtlich legitim und haltbar, dass ihm für die Dauer von 12 Monaten nach "Stellenbeendung" alle Stornos weiterhin belastet werden? Sprich, wir müssten im September sämtliche Stornobeträge (respektive Anteile, je nach Vertragsdauer) an den ehemaligen Arbeitgeber zurückzahlen, welche er in den 2 Jahren davor verdient hatte.
Ich bin Ihnen sehr dankbar für eine Antwort und grüsse Sie freundlich!
Alle arbeitsrechtlichen Forderungen werden mit Ende des Arbeitsverhältnisses umgehend fällig. Diese Fälligkeit kann nur durch schriftliche Abmachung hinausgeschoben werden und auch nur für eine begrenzte Zeit. Es kommt also auf die vertraglichen Abmachungen ab, die mit dem Arbeitgeber getroffen wurden. Ich würde Ihnen empfehlen, eine Rechtschutzversicherung in Anspruch zu nehmen.




Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Sehr geehrte Frau von Escher,
mir wurde während der Probezeit wegen Schwangerschaft gekündigt und ich musste mich nun leider bei der Arbeitslosenkasse anmelden, denn ich würde gerne bis zur Geburt weiter arbeiten.
Gestern hatten wir eine Infoveranstaltung in welcher uns gesagt wurde, dass wir alle Stellen annehmen müssen, welche uns vom RAV vermittelt werden.
Habe ich in der Schwangerschaft spezielle Rechte zum Schutze der Schwangerschaft oder werde ich gleich behandelt wie alle anderen(bzw. auch gleiche Pflichten)?
Freundliche Grüsse und danke für Ihre Antwort.
Ja, während der Schwangerschaft gilt ein besondere Gesudheitsschutz. Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur insoweit beschäftigt werden, als ihre Gesundheit und auch diejenige des Kindes nicht beeinträchtigt wird. In der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz werden konkrete Beschäftigungserleichterungen für sie vorgesehen.
Weitere Infos finden Sie unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... RSCHUTZGES
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... SCHWANGERE
mir wurde während der Probezeit wegen Schwangerschaft gekündigt und ich musste mich nun leider bei der Arbeitslosenkasse anmelden, denn ich würde gerne bis zur Geburt weiter arbeiten.
Gestern hatten wir eine Infoveranstaltung in welcher uns gesagt wurde, dass wir alle Stellen annehmen müssen, welche uns vom RAV vermittelt werden.
Habe ich in der Schwangerschaft spezielle Rechte zum Schutze der Schwangerschaft oder werde ich gleich behandelt wie alle anderen(bzw. auch gleiche Pflichten)?
Freundliche Grüsse und danke für Ihre Antwort.
Ja, während der Schwangerschaft gilt ein besondere Gesudheitsschutz. Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur insoweit beschäftigt werden, als ihre Gesundheit und auch diejenige des Kindes nicht beeinträchtigt wird. In der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz werden konkrete Beschäftigungserleichterungen für sie vorgesehen.
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Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Sehr geehrte Frau von Escher
Ich arbeite zur Zeit 100% und bin in der 30-igsten Schwangerschaftswoche. Ich habe mit meinem Arbeitgeber anfangs Schwangerschaft vereinbart, dass ich nach dem Schwangerschaftsurlaub und Bezug von Ferien / Kompensation wieder mit einem Pensum von 30-50% arbeiten möchte. Zwischenzeitlich werden meine heutigen Aufgaben für die Zeit meiner Abwesenheit an andere Mitarbeiter weitergegeben, zum Teil auch mit der Bemerkung, dass ich diese Aufgaben dann nach meiner Rückkehr nicht mehr ausführen werden kann / darf.
Meine Frage lautet nun, darf der Arbeitgeber meinen Stellenbeschrieb / meine zukünftige Funktion für die Zeit mit reduziertem Pensum ohne Rücksprache mit mir verändern? Wie steht es mit einer allfälligen Lohnkürzung aufgrund einer weniger anspruchsvollen Funktion?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse
Welche Arbeiten ausgeführt werden müssen, richtet sich in erster Linie nach der getroffenen Vereinbarung d.h. dem Vertrag. Ein Arbeitsvertrag kann abgeändert werden, aber gegen den Willen des Arbeitnehmers kann er nicht per sofort abgeändert werden auch der Lohn nicht. Sie können also auf Arbeit gemäss ihrem Pflichtenheft bestehen. Will der Arbeitgeber eine Vertragsänderung durchsetzen, müsste er dies mit einer Änderungskündigung tun. Ich empfehle Ihnen das Gespräch mit dem Vorgesetzten (oder Personalabteilung) zu suchen, und mit ihm den genauen Inhalt ihrer Arbeit zu besprechen. Bei einer Lohnkürzung ohne ihr Einverständnis, sollten Sie sofort schriftlich protestieren.
Weitere Infos dazu unter:
http://www.swissmom.chnewsletteranzeige ... BREDARBEIT
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Ich arbeite zur Zeit 100% und bin in der 30-igsten Schwangerschaftswoche. Ich habe mit meinem Arbeitgeber anfangs Schwangerschaft vereinbart, dass ich nach dem Schwangerschaftsurlaub und Bezug von Ferien / Kompensation wieder mit einem Pensum von 30-50% arbeiten möchte. Zwischenzeitlich werden meine heutigen Aufgaben für die Zeit meiner Abwesenheit an andere Mitarbeiter weitergegeben, zum Teil auch mit der Bemerkung, dass ich diese Aufgaben dann nach meiner Rückkehr nicht mehr ausführen werden kann / darf.
Meine Frage lautet nun, darf der Arbeitgeber meinen Stellenbeschrieb / meine zukünftige Funktion für die Zeit mit reduziertem Pensum ohne Rücksprache mit mir verändern? Wie steht es mit einer allfälligen Lohnkürzung aufgrund einer weniger anspruchsvollen Funktion?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse
Welche Arbeiten ausgeführt werden müssen, richtet sich in erster Linie nach der getroffenen Vereinbarung d.h. dem Vertrag. Ein Arbeitsvertrag kann abgeändert werden, aber gegen den Willen des Arbeitnehmers kann er nicht per sofort abgeändert werden auch der Lohn nicht. Sie können also auf Arbeit gemäss ihrem Pflichtenheft bestehen. Will der Arbeitgeber eine Vertragsänderung durchsetzen, müsste er dies mit einer Änderungskündigung tun. Ich empfehle Ihnen das Gespräch mit dem Vorgesetzten (oder Personalabteilung) zu suchen, und mit ihm den genauen Inhalt ihrer Arbeit zu besprechen. Bei einer Lohnkürzung ohne ihr Einverständnis, sollten Sie sofort schriftlich protestieren.
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Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag Frau von Escher
Ich weiss nicht ob ich diese Frage hier stellen kann. Aber ich bin momentan doch etwas verzweifelt.
Mein Grossvater ist vor kurzem verstorben und da mein Vater nich mehr lebt, erhalten meine Schwester und ich das Erbe. Die Geschwister von meinem Vater verzichten auf das Erbe zu Gunsten meiner Grossmutter. Jetzt wurde uns von den Geschwistern meines Vaters gesagt, wenn wir das Erbe annehmen und sie nicht und etwas sollte mit meiner Grossmutter sein, kommt die Gemeinde auf meine Schwester und mich zurück. Dass heisst laut den Aussagen müssen meine Schwester und ich für meine Grossmutter dann zahlen weill wir das Erbe angenommen haben und sie nicht. Ist das wirklich richtig so?? Ich dachte das geht nur, wenn ein hohes Einkommen da ist, oder ein grosses Vermögen vorhanden ist. Ist das richtig so??
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Ich empfehle ihnen, sich beim Erbschaftsamt in ihrer Gemeinde nach den für sie geltenden Regeln zu erkundigen.
Ich weiss nicht ob ich diese Frage hier stellen kann. Aber ich bin momentan doch etwas verzweifelt.
Mein Grossvater ist vor kurzem verstorben und da mein Vater nich mehr lebt, erhalten meine Schwester und ich das Erbe. Die Geschwister von meinem Vater verzichten auf das Erbe zu Gunsten meiner Grossmutter. Jetzt wurde uns von den Geschwistern meines Vaters gesagt, wenn wir das Erbe annehmen und sie nicht und etwas sollte mit meiner Grossmutter sein, kommt die Gemeinde auf meine Schwester und mich zurück. Dass heisst laut den Aussagen müssen meine Schwester und ich für meine Grossmutter dann zahlen weill wir das Erbe angenommen haben und sie nicht. Ist das wirklich richtig so?? Ich dachte das geht nur, wenn ein hohes Einkommen da ist, oder ein grosses Vermögen vorhanden ist. Ist das richtig so??
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Ich empfehle ihnen, sich beim Erbschaftsamt in ihrer Gemeinde nach den für sie geltenden Regeln zu erkundigen.
Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag Frau von Escher
Ich habe eine Frage bezüglich Arbeitslosengeld bzw. ob und wie das nach dem Mutterschaftsurlaub geregelt ist.
Ich bin bei meinem Arbeitgeber zu 80% angestellt, mir wurde mitgeteilt, dass ich nach dem Mutterschaftsurlaub (4 Monate plus noch 1 Monat normale Ferien) nicht mehr weiterarbeiten kann, unser Wunsch wäre es gewesen so bis zu 40% zu arbeiten, nun muss ich also auf Ende des Mutterschaftsurlaubes kündigen.
Nun, wie sieht das aus, muss man sich arbeitslos melden nach dem Mutterschaftsurlaub? Bei einer normalen Kündigung ist man ja eigentlich dazu verpflichtet. Und wäre es besser sich Arbeitslos zu melden - weil gerne würde ich so 20-40% wieder arbeiten, einfach nicht mehr (ich erwarte Zwillinge und kann mir nicht vorstellen, mehr als 40% weg zu sein die ersten 2-4 Jahre). Oder bin ich durch die Anmeldung beim Arbeitslosenamt dann dazu verpflichtet, eine gleichwertige Stelle zu suchen wie ich sie vor der Mutterschaft hatte?
Wie soll ich das handhaben?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Beste Grüsse
Überlegen Sie sich gut, ob Sie nach der Geburt von Zwillingen wirklich gleich wieder arbeiten wollen und können. Denn sie müssen vermittlungsfähig sein d.h. bereit und in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Eine weitere Frage dabei ist, ob sie die Betreuung der Kinder für diese Zeit organisieren können. Es wäre gut, wenn sie sich jetzt schon beim RAV melden würden, um geeignete Einsatzmöglichkeiten zu prüfen. Sie haben dann genügend Zeit,um sich zu entscheiden.
Weitere Infos dazu unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... ARBEITSLOS
Ich habe eine Frage bezüglich Arbeitslosengeld bzw. ob und wie das nach dem Mutterschaftsurlaub geregelt ist.
Ich bin bei meinem Arbeitgeber zu 80% angestellt, mir wurde mitgeteilt, dass ich nach dem Mutterschaftsurlaub (4 Monate plus noch 1 Monat normale Ferien) nicht mehr weiterarbeiten kann, unser Wunsch wäre es gewesen so bis zu 40% zu arbeiten, nun muss ich also auf Ende des Mutterschaftsurlaubes kündigen.
Nun, wie sieht das aus, muss man sich arbeitslos melden nach dem Mutterschaftsurlaub? Bei einer normalen Kündigung ist man ja eigentlich dazu verpflichtet. Und wäre es besser sich Arbeitslos zu melden - weil gerne würde ich so 20-40% wieder arbeiten, einfach nicht mehr (ich erwarte Zwillinge und kann mir nicht vorstellen, mehr als 40% weg zu sein die ersten 2-4 Jahre). Oder bin ich durch die Anmeldung beim Arbeitslosenamt dann dazu verpflichtet, eine gleichwertige Stelle zu suchen wie ich sie vor der Mutterschaft hatte?
Wie soll ich das handhaben?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Beste Grüsse
Überlegen Sie sich gut, ob Sie nach der Geburt von Zwillingen wirklich gleich wieder arbeiten wollen und können. Denn sie müssen vermittlungsfähig sein d.h. bereit und in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Eine weitere Frage dabei ist, ob sie die Betreuung der Kinder für diese Zeit organisieren können. Es wäre gut, wenn sie sich jetzt schon beim RAV melden würden, um geeignete Einsatzmöglichkeiten zu prüfen. Sie haben dann genügend Zeit,um sich zu entscheiden.
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Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag Frau von Escher,
ich habe zwei sehr unterschiedliche Fragen:
1. Meine Grossmutter besitzt ein Haus in einem Kurort, das recht viel Wert haben dürfte. Mein Vater und seine vier Geschwister bildeten dafür eine Erbgemeinschaft. Nun ist mein Vater leider vor zwei Jahren gestorben, und mein Bruder und ich erben seinen Anteil. In den letzten zwei Jahren kam nun Stück für Stück heraus, dass mein Vater recht hohe Schulden hatte, u.a. haben meine Grossmutter und seine Geschwister für einen Kredit gebürgt, den er nicht zurückbezahlt hat plus noch mehr Schulden bei meiner Grossmutter. Das geht jetzt alles von unserem Erbanteil weg. Der Anwalt, den mein Onkel beauftragt hat, rät mir und meinem Bruder, auf das Erbe zu verzichten. Mein Herz hängt sehr an diesem Haus, deshalb möchte ich das ungern tun. Meine Frage: Wenn die Schulden nun höher wären als der Erbanteil meines Bruders und mir, müssten wir dann zahlen, wenn wir nicht aufs Erbe verzichten? Oder wäre einfach unser Erbe futsch?
2. Mein Partner und ich leben im Konkubinat, wir haben zwei Kinder. Jeder hat sein eigenes Konto und wir handhaben es so, dass er für die Miete aufkommt, ich grösstenteils für mich und die Kinder (das beinhaltet auswärtige Betreuung, Krankenkassen, Versicherungen, etc.). Ich gebe bei meiner Steuererklärung jeweils an, dass ich keine Alimente bekomme (was ja auch der Wahrheit entspricht) und ziehe die beiden Kinder vollumfänglich ab. Darf ich das? Ich bin ja nicht allein erziehend, oder könnte mir irgendwann ein Strick daraus gedreht werden?
Besten Dank für Ihre Antworten!
Zu Frage 1) Ich kann Ihnen in diesem Forum leider keine juristische Beratung zum Erbrecht geben, ich würde ihnen aber empfehlen, mit dem involvierten Anwalt dieses Problem und mit ihren Wünschen nochmals zu besprechen.
Zu Frage 2) Die Steuern werden kantonal geregelt; wenn sie nach der Wegleitung für ihre Steuern alleine veranlagt werden, müssten sie beim Kinderabzug einen entsprechenden Vermerk dazu haben.Übt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge aus, hat er auch Anspruch auf alle Abzüge. Einige Steuerbehörden siehen vor, dass der Kinderabzug und der Vollsplitting-Tarif immer nur einem Elternteil zusteht. Fragen Sie aber zur Sicherheit bei ihrer Steuebehörde nach, ob der Kinderabzug nur für sie gilt.
ich habe zwei sehr unterschiedliche Fragen:
1. Meine Grossmutter besitzt ein Haus in einem Kurort, das recht viel Wert haben dürfte. Mein Vater und seine vier Geschwister bildeten dafür eine Erbgemeinschaft. Nun ist mein Vater leider vor zwei Jahren gestorben, und mein Bruder und ich erben seinen Anteil. In den letzten zwei Jahren kam nun Stück für Stück heraus, dass mein Vater recht hohe Schulden hatte, u.a. haben meine Grossmutter und seine Geschwister für einen Kredit gebürgt, den er nicht zurückbezahlt hat plus noch mehr Schulden bei meiner Grossmutter. Das geht jetzt alles von unserem Erbanteil weg. Der Anwalt, den mein Onkel beauftragt hat, rät mir und meinem Bruder, auf das Erbe zu verzichten. Mein Herz hängt sehr an diesem Haus, deshalb möchte ich das ungern tun. Meine Frage: Wenn die Schulden nun höher wären als der Erbanteil meines Bruders und mir, müssten wir dann zahlen, wenn wir nicht aufs Erbe verzichten? Oder wäre einfach unser Erbe futsch?
2. Mein Partner und ich leben im Konkubinat, wir haben zwei Kinder. Jeder hat sein eigenes Konto und wir handhaben es so, dass er für die Miete aufkommt, ich grösstenteils für mich und die Kinder (das beinhaltet auswärtige Betreuung, Krankenkassen, Versicherungen, etc.). Ich gebe bei meiner Steuererklärung jeweils an, dass ich keine Alimente bekomme (was ja auch der Wahrheit entspricht) und ziehe die beiden Kinder vollumfänglich ab. Darf ich das? Ich bin ja nicht allein erziehend, oder könnte mir irgendwann ein Strick daraus gedreht werden?
Besten Dank für Ihre Antworten!
Zu Frage 1) Ich kann Ihnen in diesem Forum leider keine juristische Beratung zum Erbrecht geben, ich würde ihnen aber empfehlen, mit dem involvierten Anwalt dieses Problem und mit ihren Wünschen nochmals zu besprechen.
Zu Frage 2) Die Steuern werden kantonal geregelt; wenn sie nach der Wegleitung für ihre Steuern alleine veranlagt werden, müssten sie beim Kinderabzug einen entsprechenden Vermerk dazu haben.Übt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge aus, hat er auch Anspruch auf alle Abzüge. Einige Steuerbehörden siehen vor, dass der Kinderabzug und der Vollsplitting-Tarif immer nur einem Elternteil zusteht. Fragen Sie aber zur Sicherheit bei ihrer Steuebehörde nach, ob der Kinderabzug nur für sie gilt.
Sandra mit Gioia Maria (29.8.04) und Gian Albert (4.9.06)
Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
ich war in meiner ss ca. 2 wochen vor geburt bis zur geburt 100 % krank geschrieben. nun habe ich gesehen, dass mein arbeitgeber trotzdem den mutterschaftsurlaub 2 wochen vor der geburt laufen liess. ist dies zugelassen?
Nein, der Mutterschaftsurlaub beginnt erst ab Geburt des Kindes. Für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit tritt die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ein.
Lesen sie dazu unter:
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... ORTZAHLUNG
http://www.swissmom.ch/newsletteranzeig ... MUVORBEZUG
Nein, der Mutterschaftsurlaub beginnt erst ab Geburt des Kindes. Für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit tritt die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ein.
Lesen sie dazu unter:
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Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
Guten Tag,
ich habe eine Fragen wegen den Kinderzulagen.
Mein Mann ist Dominikaner mit Schweizer Pass und arbeitet in der Schweiz. Wir sind geschieden und ich lebe mit den 2 gemeinsamen Kindern in der Dominikanischen. Bis lang hat er für die Kinder die Kinderzulagen erhalten, aber seit diesem Jahr nicht mehr. Was kann man machen, dass er die Zulagen wieder erhält. Wir haben eine Gerichtliche Trennung in der auch der Unterhalt verankert istvon der Schweiz. Nun haben wir in der dominikanischen geschieden und das ist von der CH anerkannt. Nur wurde nichts mehr gemäss Kindsunterhalt gemacht.
Vielen Dank für Ihre Mühe. Liebe Grüsse Casimba
Die kantonalen AHV-Ausgleichskassen informieren im Internet über die Familienzulagen und erteilen weitere Auskünfte zu den Familienzulagen. Wenn ihr Mann die Zulagen erhält, sie aber nicht an sie weiterleitet, müssten sie bei seinem Arbeitgeber nachfragen.
ich habe eine Fragen wegen den Kinderzulagen.
Mein Mann ist Dominikaner mit Schweizer Pass und arbeitet in der Schweiz. Wir sind geschieden und ich lebe mit den 2 gemeinsamen Kindern in der Dominikanischen. Bis lang hat er für die Kinder die Kinderzulagen erhalten, aber seit diesem Jahr nicht mehr. Was kann man machen, dass er die Zulagen wieder erhält. Wir haben eine Gerichtliche Trennung in der auch der Unterhalt verankert istvon der Schweiz. Nun haben wir in der dominikanischen geschieden und das ist von der CH anerkannt. Nur wurde nichts mehr gemäss Kindsunterhalt gemacht.
Vielen Dank für Ihre Mühe. Liebe Grüsse Casimba
Die kantonalen AHV-Ausgleichskassen informieren im Internet über die Familienzulagen und erteilen weitere Auskünfte zu den Familienzulagen. Wenn ihr Mann die Zulagen erhält, sie aber nicht an sie weiterleitet, müssten sie bei seinem Arbeitgeber nachfragen.
Re: 11.-17.5.2009: Juristin (Recht, Geld, Beruf)
guten tag
ich bin in behandlung zur wiederherstellung meiner fruchtbarkeit, welche durch einen ärztefehler zerstört wurde (juristische schritte hierzu sind geplant). leider gibt es nur in deutschland einen spezialist für mein leiden. in der schweiz könnte die behandlung wohl durchgeführt werden, aber es gibt keinen erfahrenen arzt hierzu und die nötigen operationen sind heikel. ich habe nun meine erste operation im ausland hinter mir und weitere werden folgen. natürlich ist dies finanziell eine grosse belastung. kann ich gegenüber der krankenkasse irgendetwas geltend machen, damit sie die kosten für die operationen übernehmen? in der schweiz ausgeführt, würde dieselbe behandlung von der krankenkasse problemlos übernommen werden.
vielen dank für hilfe und freundliche grüsse.
Für Behandlungen im Ausland ist die Grundversicherung nur zuständig, wenn es sich um einen Notfall handelt. Einen zusätzlichen Versicherungsschutz für Arzt-und Spitalkosten bei der Zusatzversicherung ist nur bei Reisen ins Ausland abzuschliessen. Bevor sie also weitere Operationen im Ausland planen, die sie hier in der Schweiz nicht machen können, empfehle ich ihnen vorgängig mit ihrer Versicherung die Kostenfrage zu besprechen.
ich bin in behandlung zur wiederherstellung meiner fruchtbarkeit, welche durch einen ärztefehler zerstört wurde (juristische schritte hierzu sind geplant). leider gibt es nur in deutschland einen spezialist für mein leiden. in der schweiz könnte die behandlung wohl durchgeführt werden, aber es gibt keinen erfahrenen arzt hierzu und die nötigen operationen sind heikel. ich habe nun meine erste operation im ausland hinter mir und weitere werden folgen. natürlich ist dies finanziell eine grosse belastung. kann ich gegenüber der krankenkasse irgendetwas geltend machen, damit sie die kosten für die operationen übernehmen? in der schweiz ausgeführt, würde dieselbe behandlung von der krankenkasse problemlos übernommen werden.
vielen dank für hilfe und freundliche grüsse.
Für Behandlungen im Ausland ist die Grundversicherung nur zuständig, wenn es sich um einen Notfall handelt. Einen zusätzlichen Versicherungsschutz für Arzt-und Spitalkosten bei der Zusatzversicherung ist nur bei Reisen ins Ausland abzuschliessen. Bevor sie also weitere Operationen im Ausland planen, die sie hier in der Schweiz nicht machen können, empfehle ich ihnen vorgängig mit ihrer Versicherung die Kostenfrage zu besprechen.